Pflegegeld bei der AOK beantragen

Der Anspruch auf Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch XI § 37 festgelegt. Schließlich kann jeder Mensch aus verschiedenen Gründen pflegebedürftig werden und benötigt dann Unterstützung. Denn Pflege ist teuer.

Bei Pflegegeld handelt es sich also um einen finanziellen Zuschuss, sofern Sie pflegebedürftig sind und zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen betreut werden. Damit Sie Leistungen beziehen können, müssen Sie eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das bedeutet: In den zehn Jahren vor der Antragstellung muss mindestens zwei Jahre lang eine Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenversicherung oder einer Familienversicherung bestanden haben. Für pflegebedürftige Kinder gilt diese Zeit als erreicht, wenn ein Elternteil die Bedingungen erfüllt.

Die Abkürzung AOK steht für Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie gehört zu der Gruppe der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und besteht aus mehreren einzelnen Kassen in verschiedenen deutschen Bundesländern. Weil nicht alle Länder abgedeckt werden können, arbeiten einige Kassen länderübergreifend. So gibt es beispielsweise die AOK Bayern, AOK Hessen, AOK Nordost usw.. Als Versicherter bei der AOK sind Sie der Kasse jenes Landes zugeordnet, wo Sie leben und arbeiten.

Für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit bieten die gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen Service an. Wenn Sie bei der AOK einen Erstantrag auf Pflegeleistungen stellen wollen, dann wenden Sie sich dorthin. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen wie sonst auch.

Wichtig für Sie zu wissen: Das Antragsdatum ist für den Leistungsbeginn entscheidend. Denn das Pflegegeld kann von der AOK frühestens ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.

Jetzt erfolgreich einen Plegegrad beantragen

Nach Eingang des Pflegegeld-Antrages bei der AOK wird immer ein Gutachten durchgeführt

Für die Beantragung von Pflegegeld bei der AOK stehen Ihnen nun mehrere Wege offen: Zum einen schriftlich per Brief, in welchem Sie kurz schildern, dass Sie aufgrund von Pflegebedürftigkeit gerne Pflegegeld beantragen möchten. Das Schreiben senden Sie per Post, Fax oder als Anhang in einer E-Mail an die zuständige Geschäftsstelle. Vergessen Sie nicht Datum und Ihre Unterschrift, damit es Gültigkeit hat.

Falls Sie über einen Computer verfügen, können Sie das Ganze auch online tätigen. Sie finden auf der Homepage den Link „Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ und klicken diesen an. Bitte halten Sie Ihre Krankenversicherungsnummer bereit, denn die benötigen Sie, um das Formular herunterladen zu können.

Eine weitere Möglichkeit ist, die AOK anzurufen und um Zusendung des Antrags zu bitten. Eine Telefonnummer, die rund um die Uhr besetzt ist, findet sich ebenfalls auf der Homepage.

Alternativ können Sie sich an einen der Pflegestützpunkte wenden, die von den Kranken- und Pflegekassen gemeinsam mit kommunalen Trägern vor Ort betrieben werden. Deren Aufgabe ist es, neutral zum Thema Pflege zu informieren und zu beraten. In den Pflegestützpunkten wird gemeinsam mit den pflegenden Angehörigen nach Lösungen gesucht, wie der Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause wohnen bleiben kann. Darüber hinaus erhalten Sie Hilfe bei Formalitäten wie dem Ausfüllen des Pflegegeld-Antrages für die AOK.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Nach der Antragstellung kommt der nächste Schritt. Schließlich haben Sie nur Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie nachweislich als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten. Falls Sie noch keinen Pflegegrad haben, muss dieser zunächst festgestellt werden.

Die Pflegekasse beauftragt dafür den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), um ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten bildet die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis hin zu außergewöhnlich hohem Hilfsbedarf reichen (Pflegegrad 5).

Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Leistungen.

Der Pflegegrad 1 hat eine besondere Stellung innerhalb der Pflegegrade. Er wird Personen zuerkannt, deren Selbstständigkeit nur wenig eingeschränkt ist. Der Pflegeaufwand ist somit vergleichsweise gering. Vor allem ist es wichtig, eine Stabilisierung der Pflegesituation zu erreichen. Das geschieht beispielsweise durch entsprechende Beratung der pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten auch Pflegehilfsmittel, sofern Bedarf besteht. Aber sie erhalten kein Pflegegeld.

Erfolgreich Pflegegrad-Widerspruch stellen

Das Pflegegeld wird immer am Monatsende von der AOK überwiesen

Der MDK-Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause, damit er sich ein möglichst realistisches Bild von Ihrer Situation machen kann. Dies geschieht nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Sobald Sie Ihren Antrag auf Pflegegeld bei der AOK gestellt haben, können und sollten Sie sich gut auf die Begutachtung vorbereiten. Falls nämlich bei dem Termin Unterlagen fehlen oder nachgereicht werden müssen, verstreicht nur wertvolle Zeit. Als Angehöriger können Sie ein oder zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch führen, in dem Sie alles notieren, was mit der Betreuung des Erkrankten zu tun hat.

Sammeln Sie für den MDK alle relevanten medizinischen Dokumente zu der Erkrankung und eventuellen Vorerkrankungen. Informieren Sie zudem den Gutachter, welche Medikamente eingenommen werden oder wie sich der Medikationsplan zusammensetzt.

Anschließend sendet der Medizinische Dienst das Ergebnis der Begutachtung an die AOK-Pflegekasse. Übrigens können Sie sich Gutachten auch zuschicken lassen – teilen Sie Ihren Wunsch einfach dem Gutachter beim Besuchstermin mit.

Unabhängige Pflegeberatung erhalten

Die AOK-Pflegekasse trifft eine Entscheidung auf Basis der Empfehlungen des Gutachters. Ab Pflegegrad 2 staffelt sich das Pflegegeld monatlich wie folgt:

  • Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 316 Euro
  • Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 545 Euro
  • Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie 728 Euro
  • Bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 901 Euro

Falls Sie zum ersten Mal Pflegegeld beziehen, richtet sich die Auszahlung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der AOK. Die Pflegekasse berechnet bei der ersten Zahlung auch die Zeit des Vormonats mit, welche dann rückwirkend vergolten wird. Der Betrag wird immer am letzten Arbeitstag vor dem Ersten überwiesen. Kommt es einmal zu Überzahlungen der Pflegekasse, erfolgt – falls möglich – ein Ausgleich durch Verrechnung in den darauf folgenden Monaten. Wenn dies nicht möglich ist, wird zu viel gezahltes Pflegegeld vom Empfänger zurückgefordert.

Außerdem ist der Bezug von Pflegegeld an die Bedingung geknüpft, dass der Pflegekasse sogenannte Pflegeberatungsbesuche nachgewiesen werden. Diese sind bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder 3 jeweils einmal halbjährlich und bei einem Pflegegrad 4 oder 5 jeweils vierteljährlich durchzuführen. Die Pflegeberatung kann etwa durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle erfolgen. Erfolgen diese Pflegeberatungsbesuche nicht, so kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlungen sogar ganz einstellen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Antrag auf Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege