Pflegegeld bei der DAK beantragen
Dank moderner Medizin und guten Lebensverhältnissen werden die Menschen in den Industrieländern immer älter. Das ist die gute Nachricht. Doch gleichzeitig steigt mit einem höheren Lebensalter auch das Risiko, auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen zu sein. Ab dem 80. Lebensjahr steigt das Risiko rapide an.
Demenz, Alzheimer, Parkinson – das sind Erkrankungen, die insbesondere ältere Menschen betreffen. Daher gilt: Je älter die Bevölkerung, desto höher die Anzahl ihrer Pflegebedürftigen. Aber natürlich können auch jüngere Menschen pflegebedürftig werden, durch Unfälle oder schwere Erkrankungen.
Der Gesetzgeber will Menschen in dieser schwierigen Situation nicht alleine lassen. Um die finanzielle Belastung abzumildern, ist im Jahr 1995 die soziale Pflegeversicherung eingeführt worden. Denn Pflege ist in der Regel teuer. Da jeder einmal auf die Unterstützung der Pflegeversicherung angewiesen sein kann, besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Wenn Sie Mitglied bei der DAK sind, gehören Sie auch automatisch zur DAK-Pflegekasse. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie versicherungspflichtig, freiwillig oder als Familienmitglied versichert sind.
Falls Sie Pflegegeld beantragen wollen, wenden Sie sich also direkt an die DAK. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang pflegeversichert waren. Außerdem ist ein bestimmter Zeitrahmen für die Pflege vorgegeben: Sie sollten voraussichtlich sechs Monate oder länger Hilfe in Bereichen des täglichen Lebens benötigen. Eine weitere Voraussetzung, damit Ihrem Antrag bei der DAK auf Pflegegeld stattgegeben wird, ist, dass Sie im häuslichen Umfeld von Angehörigen oder Freunden versorgt werden.
Auf der DAK-Homepage kann das Pflegegeld Schritt für Schritt via Chat-Beratung beantragt werden
Wie läuft nun eine Beantragung Ihres Pflegegeldes bei der DAK ab?
Es bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten: Sie können bei der DAK anrufen, eine Email senden oder per Post einen Brief abschicken, in dem Sie einen Antrag auf Pflegegeld anfordern. Im Internet finden Sie auf der Homepage der DAK unter „Kontakt“ alle Anlaufstellen bzw. Adressen und Telefonnummern. Sie können sich an die „Servicezentren“ wenden bzw. die Rubriken „Email“ oder „Postanschrift und Fax“ anklicken, um die Informationen zu erhalten.
Es ist auch eine Telefonnummer angegeben, die rund um die Uhr besetzt ist.
Weiterhin können Sie sich aussuchen, ob Sie auf der Homepage der DAK virtuell durch die Beantragung geführt werden wollen. Das ist sicherlich die einfachste Variante, die Ihnen auch am meisten Zeit spart.
Das geht so: Unter dem Stichwort „Leistungen“ finden Sie den Unterpunkt „Pflege“. Dort gibt es eine persönliche Chat-Beratung, beginnend mit mehreren Fragen zu Ihrer jeweiligen Situation. Um Pflegegeld zu beantragen, tippen Sie auf die Aussage „Ich benötige erstmalig Pflege“. Und weiter: „Erstmalig Pflegeleistungen beantragen“. Danach können Sie Ihre Versichertennummer plus Passwort eingeben bzw. sich registrieren oder als Gast fortfahren. Keine Sorge: Sie werden Schritt für Schritt angeleitet.
Allerdings müssen Sie bestimmte Informationen zur Hand haben. Zunächst die Daten und Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person. Weiterhin Name und Adresse des behandelnden Arztes der pflegebedürftigen Person und wer die Pflegeperson sein wird. Und ob diese eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz beantragen möchte. Abgefragt wird überdies, ob die pflegebedürftige Person bereits von einer anderen Stelle Pflegeleistungen erhält. Am Ende der Online-Befragung wird nach passenden Zeiten für den Besuch des Gutachters gefragt und nach einer Bankverbindung für die Auszahlung des Pflegegeldes.
Falls Fragen bei dieser Beantragung aufkommen, können Sie jederzeit telefonisch Kontakt mit der DAK aufnehmen und sich auf diese Weise doppelt absichern.
Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen auf dem Antrag der DAK kombiniert werden
Bereits bei Beantragung des Pflegegeldes weist die DAK Sie auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) hin. Denn zunächst wird jedem Antragsteller ein Pflegegrad zugewiesen, an dem sich das ihm zustehende Pflegegeld bemisst. Der Gutachter des MDK beurteilt, wie eingeschränkt die pflegebedürftige Person in ihrer Selbständigkeit und in ihren Fähigkeiten ist.
Insgesamt werden sechs Module bei der Begutachtung mit berücksichtigt, wozu u. a. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten wie auch Selbstversorgung gehören. Die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit sind im Gesetz (Elftes Buch des Sozialgesetzbuches – SGB XI) ganz genau definiert. Es gibt fünf Pflegegrade. Je mehr Unterstützung jemand benötigt, desto höher ist der Pflegegrad.
Für die Begutachtung ist es von Vorteil, wenn neben dem pflegebedürftigen Menschen auch noch nahe Menschen wie Verwandte oder Freunde in das Gespräch einbezogen werden. Sie können aus einer anderen Perspektive über die aktuelle Situation und den Verlauf der Krankheit erzählen. Falls ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet wurde, sind die Mitarbeiter dieser Einrichtung ebenfalls wichtige Gesprächspartner. Verschiedene Sichtweisen sind hilfreich, damit der Gutachter sich ein umfassendes Bild machen kann.
Zudem sollten Sie oder ihre Angehörigen ärztliche Unterlagen wie etwa Befundberichte, Arzneimittelverordnungen, Röntgenbilder oder einen eventuell vorliegenden Krankenhausentlassungsbericht zur Hand haben. Denn all dies ist für die Einstufung des Pflegegrades entscheidend.
Personen ohne einen Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Zu Ihrer Information: Der Pflegegrad 1 wurde am 1.1.2017 neu eingeführt. Er wird Menschen zugeteilt, die vor 2017 keine Pflegestufe erhalten hatten, die aber Unterstützung benötigen – zumeist wegen Einschränkungen der allgemeinen Alltagskompetenz.
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt jedoch nur einen Teil der notwendigen Hilfe ab. Daher sollten Sie sich rechtzeitig überlegen, ob nicht eine Zusatzversicherung für Pflegeleistungen für Sie sinnvoll wäre.
Die Abstufungen des monatlichen Pflegegeldes sind wie folgt:
- Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 316 Euro
- Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 545 Euro
- Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie 728 Euro
- Bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 901 Euro
Sie können als DAK-Mitglied Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren. Das nennt sich Kombinationsleistung und bedeutet: Sie werden zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst und zum Teil von einer privaten Pflegeperson unterstützt. Wenn Sie beispielsweise monatlich nur 60 Prozent der Sachleistungen abrufen, dann stehen Ihnen 40 Prozent des Pflegegelds zu. Die DAK zahlt das anteilige Pflegegeld regelmäßig 14-tägig an den Pflegebedürftigen.
Übrigens: Endet Ihre Versicherung bei der DAK-Krankenkasse, endet auch die dortige Pflegeversicherung.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Antrag auf Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen, damit Sie erfolgreich Pflegegeld erhalten. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat, Sie mehr Pflegegeld benötigen und deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!