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So unterstützen wir Sie bei Ihrem Pflegegeld bzw. Pflegegrad Antrag

Standard-Paket
Telefonische Beratung für Ihre Pflegegrad-Einstufung
Folgendes ist enthalten
Ausführliche telefonische Erstberatung
Leitfaden zum Pflegegrad-Antrag
Antragsformular Pflegegrad
Weitere, wichtige Vorbereitungsmaßnahmen
Hausbesuchs-Paket
Vorbereitung auf Ihre Pflegegrad-Einstufung (inkl. Hausbesuch)
Alles vom »Standard-Paket«, sowie …
Anamnese Ihrer Pflegesituation
Vorbereitung auf Ihre MDK-Begutachtung
Hilfe bei der Antragsstellung
Tipps und Tricks für Ihre Pflegegrad-Einstufung
Rundum-Sorglos-Paket 95% Erfolg
Begleitung bei Ihrer Pflegegrad-Einstufung (inkl. mehrerer Hausbesuche)
Alles vom »Standard-« und »Hausbesuchs-Paket«, sowie …
„Generalprobe“ vor Ihrer MDK-Begutachtung
Persönliche Begleitung bei Ihrer MDK-Begutachtung
Prüfung Ihres Pflegebescheids
Begleitung bei einem möglichen Widerspruch
Abschlussberatung

Folgendes sagen Kunden, die mit uns einen Pflegegrad erfolgreich beantragt haben:

… empfehlen kann ich das Rundum- Sorglos- Paket, die Organisation aller Angelegenheiten war hilfreich. Ich wurde mit Erfolg höhergestuft und beziehe nun auch mehr Pflegegeld, danke …

Henning R.

… mehr Leistungen sind uns dank Dr. Weigl und Partner sicher. Nicht nur eine Erleichterung für mich, sondern auch für die mich betreuenden Kinder …

Gerlinde Schnallenberg

… prima Kundenkontakt, gutes Konzept und ein kompetenter Begutachter vor Ort. Wir sind glücklich den Schritt zu Dr. Weigl und Partner gegangen zu sein …

Wolf und Gabriele Dahlke

Warum Sie sich am besten von uns beim Pflegegeld Antrag helfen lassen sollten

Selbstständig vorgehen

  • Kostenrisiko: 0 € – Unter Umständen versäumen Sie Ihr Anrecht auf Tausende Euro im Jahr
  • Zeitaufwand: Sehr hoch
  • Erfolgschance: Nicht hoch – Vielen fehlt die Übersicht und Ausdauer für den Kampf um Ihren Pflegegrad
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Ein höherer Pflegegrad bedeutet mehr Pflegegeld

Wie Sie das Pflegegeld bzw. den Pflegegrad selbst beantragen

Finanzielle Unterstützung für Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, gibt es in Deutschland schon seit Mitte der 90er Jahre. Allerdings hat sich das Pflegesystem im Laufe der Jahre als nicht mehr zeitgemäß herausgestellt. Das liegt u. a. daran, dass neue Krankheitsbilder entstanden sind, die eine Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen erfordern als in der ursprünglichen Version festgehalten.

Eine über mehrere Jahre angelegte Pflegereform, die das System nachhaltig verändert hat, ist zum Beginn des Jahres 2017 vollständig in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit den sogenannten Pflegestärkungsgesetzen (PSG I bis III) wurden die Rahmenbedingungen für die Pflegebedürftigkeit modernisiert und vollständig überarbeitet. Nicht nur der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde neu definiert, auch die drei Pflegestufen wurden ersetzt und die später hinzugekommene Pflegestufe 0 in das neue System eingegliedert

Inhalt

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland insgesamt fünf Pflegegrade, die alle Formen der Pflegebedürftigkeit umfassen – egal ob sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung entstanden ist. So haben auch Menschen, deren Selbstständigkeit nur geringfügig eingeschränkt ist, die Möglichkeit Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. Und auch Pflegebedürftige, die an einer Demenzerkrankung oder einer psychischen Störung leiden und bislang nicht vom Pflegesystem erfasst wurden, sind nun gleichgestellt und erhalten Zugang zu denselben Pflegeleistungen wie Menschen mit einer körperlichen Erkrankung oder Behinderung.

Eine der wichtigsten dieser Leistungen, die die Pflegeversicherungen Pflegebedürftigen zugänglich machen, ist das Pflegegeld. Dieses erhalten Pflegebedürftige dann, wenn sie in einem häuslichen Umfeld leben und von Angehörigen oder Bekannten gepflegt und versorgt werden. Unter dem Begriff „häusliches Umfeld“ versteht man die eigene Wohnung, ein Zimmer oder eine Wohnung bei Verwandten sowie eine Pflege-WG.

Zentrale Voraussetzung, um ein monatliches Pflegegeld zu beziehen, ist ein Pflegegrad (ehemals Pflegestufe). Je nachdem, in welchen der fünf Pflegegrade die pflegebedürftige Person eingestuft wird, variiert die Höhe des Pflegegeldes.

So beantragen Sie Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Leistung, die von der Pflegeversicherung direkt an einen pflegebedürftigen Versicherungsnehmer gezahlt wird. Zunächst aber muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Berechtigt dazu, einen Antrag auf Pflegegeld bzw. den Pflegegrad, der als Voraussetzung gilt, zu stellen, ist entweder der Pflegebedürftige selbst oder ein gesetzlich bestimmter Vertreter.

Der erste Schritt, um Pflegegeld zu erhalten, ist deshalb der Antrag auf einen Pflegegrad. Mit dessen Bewilligung erkennt die Pflegeversicherung Ihre Pflegebedürftigkeit bzw. die Ihres pflegebedürftigen Angehörigen an. Wird der Pflegegrad-Antrag dagegen abgelehnt, erhalten Sie auch keinen Zugang zum Pflegegeld.

Haben Sie bis jetzt noch keinen Antrag auf Überprüfung der Pflegebedürftigkeit gestellt, müssen Sie bei der Pflegeversicherung also zunächst einen Pflegegrad-Antrag (ehemals Pflegestufen-Antrag) stellen. Da dieser formlos erfolgen kann, ist der erste Schritt nicht schwer: Sie verfassen lediglich ein kurzes Anschreiben, in dem Sie um die Begutachtung und die Zuweisung eines Pflegegrads bitten und reichen dieses persönlich oder auf dem Postweg bei der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse ein.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Im Anschluss erhalten Sie einen Termin, zu dem ein Pflegegutachter Sie bzw. Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause besuchen wird. Dieser sogenannte Begutachtungstermin dient der fachlichen Einschätzung, wie es um die Selbstständigkeit des Antragstellers und dementsprechend die Pflegesituation bestellt ist. Auf der Grundlage seines Besuchs und des Gesprächs mit dem Antragsteller und Angehörigen oder einer Pflegeperson wird ein Gutachten erstellt, das der Pflegeversicherung als Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) dient. Dieser Termin ist die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegegrads und der daran gekoppelten Leistungen – Sie sollten sich auf die Begutachtung also sehr gut vorbereiten, damit es dabei nicht zu einer Fehleinschätzung kommt. Fehler oder Ungenauigkeiten passieren häufig dann, wenn z. B. wichtige Unterlagen fehlen oder zentrale Aspekte der Pflegesituation nicht angesprochen werden. Schon eine kleine Ungenauigkeit kann jedoch zu einer starken Abweichung vom benötigten Pflegegrad führen.

Sobald der Pflegeversicherung das Pflegegutachten vorliegt, kann sie über die Vergabe eines Pflegegrads entscheiden und den Antragsteller in das gestaffelte System einstufen.

Ein Pflegegrad ist nicht gleich Pflegegeld

Nachdem Sie bei Ihrer Pflegeversicherung einen Pflegegrad beantragt und den Begutachtungstermin hinter sich gebracht haben, erhalten Sie wenige Tage später ein Bewilligungs- oder Ablehnungsschreiben von der zuständigen Pflegekasse. Wenn Ihnen ein Pflegegrad bewilligt wurde, haben Sie den wichtigsten Schritt auf dem Weg zum Pflegegeld bereits hinter sich gebracht. Allerdings ist die Vergabe des Pflegegrads noch nicht gleichbedeutend mit dem Erhalt eines monatlichen Pflegegelds – Sie müssen nun noch einmal tätig werden und das Pflegegeld beantragen.
Einen Sonderfall bildet beispielsweise der Pflegegrad 1 – wird dieser von der Pflegekasse bewilligt, erhalten Sie zwar geringe Pflegeleistungen, um Ihren Alltag zu vereinfachen, ein Pflegegeld gibt es jedoch nicht. Voraussetzung für die monatliche Zahlung ist mindestens Pflegegrad 2. Das begründet die Pflegeversicherung damit, dass der Pflegegrad 1 im Zuge der Pflegereform neu entstanden ist. Er ist dafür vorgesehen, Menschen mit einer sehr geringen Pflegebedürftigkeit in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen. Man geht jedoch davon aus, dass die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit so gering ausfällt, dass eine tägliche Pflege oder Betreuung noch nicht benötigt wird.

Pflegeleistungen im Detail erklärt

Pflegegeld beziehen – Der Antrag nach dem (Pflegegrad-)Antrag

Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie die Möglichkeit, die Form der Pflegeleistungen zu bestimmen, die Sie erhalten möchten. Lebt die pflegebedürftige Person in einer stationären Pflegeeinrichtung, erhält sie Zuschüsse für die stationäre Pflege. Ist sie dagegen in einer häuslichen Umgebung untergebracht, kann sie sich zwischen verschiedenen Leistungsformen entscheiden:

  • Pflegegeld – für Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder Freunden zu Hause gepflegt werden
  • Pflegesachleistungen – für Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst versorgt und gepflegt werden
  • Kombinationsleistungen – die Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Das Pflegegeld kommt also dann für Sie infrage, wenn Sie zu Hause oder in einer Pflege-WG leben und von Ihren Angehörigen, Freunden oder einer anderen, privaten Pflegeperson gepflegt werden. Nachdem die Pflegeversicherung einen der Pflegegrade 2 bis 5 bewilligt hat, können Sie einen formlosen Antrag auf Pflegegeld stellen. Sie erhalten nun von der Pflegekasse ein Formular zum Ausfüllen. Dies kann der Pflegebedürftige entweder selbst tun oder seinen per Pflege- bzw. Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten darum bitten.

Besteht bereits eine Vollmacht, darf die bevollmächtigte Vertretungsperson schon den Pflegegrad- sowie den Pflegegeld-Antrag im Namen des pflegebedürftigen Versicherungsnehmers stellen. Ab einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht aufsetzen zu lassen – allein für den Fall, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankungen oder einer beginnenden Demenz abgesichert sind und durch eine von Ihnen bestimmte Person vertreten werden können.

Nach der Beantragung des Pflegegeldes

Hat die Pflegeversicherung bereits einen Pflegegrad bewilligt, der Sie oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zum Bezug von Pflegegeld befähigt, ist die Genehmigung des Pflegegeldes in der Regel eine Formsache. Möchten Sie nur und ausschließlich Pflegegeld erhalten, überweist die Pflegekasse jeden Monat den Pflegegeldsatz, der dem jeweiligen Pflegegrad entspricht, auf die im Pflegegeld-Antrag angegebene Kontoverbindung. Folgende Sätze sind monatlich für die einzelnen Pflegegrade vorgesehen:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 316 Euro Pflegegeld
  • Pflegegrad 3: 545 Euro Pflegegeld
  • Pflegegrad 4: 728 Euro Pflegegeld
  • Pflegegrad 5: 901 Euro Pflegegeld

In vielen Fällen ist es jedoch ganz einfach nicht realistisch, dass ein Pflegebedürftiger nur und ausschließlich von Angehörigen oder Freunden betreut werden kann. Vor allem wenn diese berufstätig sind oder die Pflege zusätzlich zur eigenen Familie stemmen müssen, besteht häufig nicht die Möglichkeit, mehrmals am Tag für den Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stehen. Es besteht dann die Möglichkeit, das Pflegegeld mit den sogenannten Pflegesachleistungen zu kombinieren.

In der Praxis könnte das dann beispielsweise so aussehen, dass morgens ein ambulanter Pflegedienst zur Stelle ist, um den Pflegebedürftigen beim Aufstehen, der Körperpflege und dem Anziehen zu unterstützen und ihn unter Umständen in eine Tagespflegeeinrichtung zu bringen, wo er den Tag verbringt. Am Nachmittag und Abend kümmern sich dann Angehörige um die Versorgung ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds.

Möchte ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer neben der Versorgung durch Angehörige auch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, kann er anstelle des Pflegegelds bei der Pflegekasse Kombinationsleistungen beantragen. Diese verbinden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen miteinander und stimmen die beiden Leistungsmodelle auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen ab. In der Regel funktioniert das so, dass zunächst die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Wird der Anspruch nicht zu 100 Prozent ausgeschöpft, ermittelt die Pflegeversicherung den prozentualen Anteil des Pflegegelds, der dem Pflegebedürftigen zusteht und zahlt diesen aus.

Wichtig: Für welche Variante der Pflegeleistungen Sie sich entscheiden, steht Ihnen frei. Allerdings legen Sie sich für sechs Monate fest, sobald Sie eine Entscheidung getroffen und den entsprechenden Antrag gestellt haben. Erst nach Ablauf der sechs Monate können Sie, falls notwendig, das Leistungsmodell wieder an Ihre persönliche Situation und Bedürfnisse anpassen.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Pflegegeld erhalten

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die nicht an eine bestimmte Nutzung gebunden ist. Der pflegebedürftige Versicherungsnehmer kann also selbst entscheiden, wofür er das Pflegegeld verwenden möchte. In der Regel ist es dafür vorgesehen, pflegende Angehörige oder Freunde für ihren Aufwand und ihre Zeit zu entschädigen.
Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld im Anschluss an die Bewilligung durch die Versicherung direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen. Die Zahlung erfolgt monatlich und wird am ersten Werktag eines Kalendermonats getätigt. Die erste Zahlung beinhaltet das Pflegegeld für den aktuellen Kalendermonat, und zwar rückwirkend von dem Tag an, an dem Sie das Pflegegeld beantragt haben.

Wichtig: Das Datum des Pflegegrad-Antrags und das Datum des Pflegegeld-Antrags werden von der Pflegekasse unterschiedlich gewertet. Wird das Pflegegeld bewilligt, gilt dies rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung, d. h. des Tages, an dem Sie das Pflegegeld beantragt haben. Daher sollten Sie, sobald Sie die Bewilligung Ihres Pflegegrads erhalten haben, so schnell wie möglich den Antrag auf Pflegegeld folgen lassen.

Pflegegeld in den verschiedenen Pflegeformen (häuslich, ambulant, stationär)

Nicht jeder Pflegebedürftige hat die Mittel und die Möglichkeit, in seinem eigenen Zuhause gepflegt und versorgt zu werden. In einigen Fällen hängt es vom Grad der Pflegebedürftigkeit sowie eventueller Erkrankungen ab, ob eine ambulante oder eine stationäre Form der Pflege gewährt wird. In anderen Fällen besteht für Familienangehörige schlichtweg nicht die Möglichkeit, die häusliche Pflege zu übernehmen, weil sie zu weit weg leben, den Pflegebedürftigen nicht bei sich zu Hause unterbringen können und mit Beruf und Familie bereits ausgelastet sind.

Grundsätzlich gilt, dass die Wahl der Pflegeform stets das Wohlergehen des Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt stellen sollte. Zu unterscheiden gilt es dabei unterschiedliche Formen der Pflege:

    • Häusliche Pflege: Der Pflegebedürftige lebt in seiner eigenen Wohnung, seinem eigenen Haus, in einer Pflege-WG, bei Verwandten oder bei Freunden.Die Pflege erfolgt durch Angehörige, Freunde oder Bekannte.Von der Pflegeversicherung erhält der Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld, über dessen Verwendung er selbst bestimmen kann.
    • Ambulante Pflege: Der Pflegebedürftige lebt in seiner eigenen Wohnung, seinem eigenen Haus, in einer Pflege-WG, bei Verwandten oder bei Freunden.Die Pflege erfolgt durch einen ambulanten Pflegedienst, der ihn bei der Körperpflege, bei der Einnahme von Mahlzeiten oder bei anderen alltäglichen Verrichtungen unterstützt.Von der Pflegeversicherung erhält der Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 monatliche Pflegesachleistungen, die direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst abgerechnet werden.
    • Teilstationäre Pflege: Der Pflegebedürftige lebt in einem häuslichen Umfeld, wird aber entweder tagsüber oder nachts in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut, z. B. einer Tagespflege- oder einer Nachtpflege-Einrichtung.Die Pflege erfolgt zu Hause durch Angehörige, im stationären Umfeld durch geschulte Pflegekräfte. Diese Form der Pflege dient dazu, den Alltag von pflegenden Angehörigen zu entlasten.Von der Pflegeversicherung erhält der Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld sowie zusätzliche Leistungen, die für die Tages- oder Nachtpflege beantragt werden können.
    • Stationäre Pflege: Der Pflegebedürftige lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Die Pflege erfolgt rund um die Uhr durch professionelle Pflegekräfte. Auch für die medizinische Versorgung wird gesorgt.

Von der Pflegeversicherung erhält der Pflegebedürftige kein Pflegegeld, sondern Leistungen für die stationäre Pflege, die sich je nach Pflegegrad in ihrer Höhe unterscheiden.

Welche Pflegeform für Sie infrage kommt, richtet sich nach Ihrer individuellen Situation. Für viele Pflegebedürftige ist es von besonderer Wichtigkeit, dass sie trotz ihrer schwindenden Selbstständigkeit weiterhin zu Hause leben können. Mit der Hilfe von Angehörigen und/oder einem ambulanten Pflegedienst können sie auf diese Weise noch so lange wie möglich den Alltag in einer vertrauten Umgebung verbringen.

Pflegeleistungen im Detail erklärt

Wichtiges zum Thema Pflegegeld

Kann man Pflegegeld auch ohne Pflegegrad erhalten?

Zwar ist ein Pflegegrad ab Stufe 2 Voraussetzung für die Auszahlung des Pflegegelds, doch Sie können bereits einen Antrag auf Pflegegeld stellen, wenn Sie noch keinen Pflegegrad besitzen.
Woran merken Sie, dass Sie unter Umständen Anspruch auf einen Pflegegrad haben? Wenn es Ihnen immer schwerer fällt, im Alltag ohne Hilfe zurecht zu kommen, sollten Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen – das gilt auch, wenn Sie als Angehöriger merken, dass beispielsweise Ihr Partner, ein Elternteil oder Ihr Kind auf Pflege angewiesen sein könnte.

Möchten Sie also Pflegegeld erhalten, die Pflegeversicherung hat aber noch keine Einstufung in einen Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) vorgenommen, so löst Ihr Antrag auf Pflegegeld die Prüfung auf Pflegebedürftigkeit aus. Bevor die Pflegeversicherung das Pflegegeld bewilligen kann, muss sie zunächst einmal prüfen, ob Ihnen Pflegegeld zusteht und falls ja, in welcher Höhe. Zu diesem Zweck beauftragt die Pflegeversicherung einen Pflegegutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder von Medicproof, Ihnen einen Begutachtungsbesuch abzustatten. Dieser macht sich dann ein Bild von Ihrer persönlichen Pflegesituation und erstellt ein Pflegegutachten. Für die Pflegeversicherung ist dieses Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung, ob Sie einen Pflegegrad erhalten. Wird dieser bewilligt, bearbeitet die Pflegekasse Ihren Antrag auf Pflegegeld direkt mit.

Wie wird Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthaltes gezahlt?

Eine Operation, ein Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung können es notwendig machen, dass ein Pflegebedürftiger einige Tage oder Wochen im Krankenhaus verbringen muss. Weil während dieser Zeit keine häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde stattfinden kann, denken viele Betroffene, dass ihr Anspruch auf Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthaltes automatisch erlischt bzw. ausgesetzt wird.

Tatsächlich haben Sie, wenn für Ihre Gesundheit ein Aufenthalt im Krankenhaus notwendig ist, pro Kalenderjahr insgesamt vier Wochen lang Anspruch auf den vollen Satz des Pflegegelds. Dieser Anspruch umfasst nicht nur den Krankenhausaufenthalt selbst, sondern auch eine stationäre Reha, die oftmals im Anschluss stattfindet. Erfordert eine Erkrankung dagegen eine ambulante – vom behandelnden Arzt verschriebene – Krankenpflege durch einen professionellen Pflegedienst, wird das Pflegegeld ebenfalls weiter bezahlt.

Gut zu wissen: Auch während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege haben Sie weiterhin anteiligen Anspruch auf das Pflegegeld. Für den beantragten und bewilligten Zeitraum erhalten Pflegebedürftige die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes.

Kann Pflegegeld beansprucht werden, wenn man im Ausland lebt oder Hartz IV erhält?

Nur weil jemand pflegebedürftig ist und zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, bedeutet das nicht, dass er sich ausschließlich zu Hause aufhalten darf. Auch pflegebedürftigen Versicherungsnehmern steht zu, in den Urlaub zu fahren oder einen Teil des Jahres im Ausland zu verbringen – schließlich ist das Pflegegeld nicht an das sonstige Einkommen gebunden, sondern soll dazu dienen, den pflegebedingten Alltag zu erleichtern.

Während eines Urlaubs oder Auslandaufenthaltes wird das Pflegegeld für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt.

Pflegebedürftige, die Hartz IV beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Pflegegeld. Weil die Pflegeleistungen auf der gesetzlichen Pflegeversicherungspflicht basieren, werden sie unabhängig von anderen Sozialleistungen gezahlt. Zuständig für die Bezahlung der monatlichen Pflegeversicherungsbeiträge ist in diesem Fall das Jobcenter.

Kann man Pflegegeld ohne Pflegeversicherung beziehen?

Da die Pflegeversicherung wie die Krankenversicherung in Deutschland zu den Pflichtversicherungen zählt, sind die meisten Bürger gegen einen Pflegefall versichert.

Sollten Sie jedoch nicht pflegeversichert sein, können Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld dennoch geltend machen: Es ist in diesem Fall nicht die Pflegekasse, sondern der Sozialhilfeträger, der für die Kosten aufkommen muss. Gezahlt wird das Pflegegeld in derselben Höhe wie im Normalfall – abhängig von der jeweiligen Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Wie funktionieren Kombinationsleistungen bzw. Anteiliges Pflegegeld?

Für viele Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bieten weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen allein eine optimale Lösung. Wer einen anerkannten Pflegegrad und somit Anspruch auf Pflegegeld hat, kann dieses im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistungen daher auch mit den Sachleistungen kombinieren. In vielen Fällen lässt sich die Pflege so deutlich individueller an die persönliche Situation (auch der pflegenden Angehörigen) anpassen.

Konkret bestehen die Kombinationsleistungen aus einer Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dabei werden die Sachleistungen vonseiten der Pflegeversicherung vorrangig behandelt: Hat ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer in einem Monat Pflegesachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst erhalten, werden diese zunächst direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet.

Werden die Sachleistungen, auf die der Pflegebedürftige in seinem jeweiligen Pflegegrad Anspruch hat, dabei vollständig ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld. Ein anteiliges Pflegegeld kann nur dann ausgezahlt werden, wenn die Sachleistungen nur zum Teil in Anspruch genommen werden. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige einen prozentualen Anteil des Pflegegeldes zur eigenen Verfügung.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen