Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Ab Pflegegrad 3 spricht man von einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Mit Pflegegeld bei Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige einen wichtigen finanziellen Zuschuss für ihre Versorgung, den sie an pflegende Angehörige weitergeben können.

Krankheiten, Behinderungen und ein hohes Alter sorgen dafür, dass immer mehr Menschen in ihrem Alltag auf die Unterstützung durch Andere angewiesen sind: Wer sich nicht mehr selbstständig versorgen kann, bittet Angehörige, ihm beim Einkaufen, beim Kochen und bei der Reinigung der Wohnräume zu helfen oder stellt eine Haushaltshilfe ein.

Muss darüber hinaus auch bei der Körperhygiene, bei der Bewegung inner- und außerhalb der Wohnräume oder beim An- und Ausziehen Hilfe geleistet werden, wird eine ambulante oder private Pflegekraft benötigt. Weil immer mehr Menschen in die Lage geraten, sich nicht mehr alleine versorgen zu können, herrscht in Deutschland bereits ein Mangel an professionellen Pflegekräften, die in der ambulanten oder stationären Versorgung von Pflegebedürftigen tätig sind.

Doch das ist nicht der einzige Grund, warum sich viele Angehörige selbst um die Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds kümmern: Viele Pflegebedürftige wünschen sich, von jemandem betreut zu werden, den sie kennen. Und dort, wo ein enger Familienverbund herrscht, ist es für Angehörige oftmals auch selbstverständlich, die Pflege zu übernehmen.

Um pflegenden Angehörigen den Alltag zu erleichtern, haben die Pflegeversicherungen das sogenannte Pflegegeld eingeführt: Mit einem Pflegegrad erhält der Pflegebedürftige einen monatlichen Zuschuss, der dafür verwendet werden kann, Angehörige und Freunde, die ihn versorgen, für ihren Aufwand zu entschädigen. Darüber hinaus können mit Pflegegrad 3 auch weitere Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden, z. B. Pflegesachleistungen, Nacht- und Tagespflege sowie ein allgemeiner Entlastungsbetrag.

Zu den Pflegeleistungen

Pflegegeld und Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

Fünf Pflegegrade regeln, welche Pflegeleistungen ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer beziehen kann. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Pflegeversicherung, die mithilfe eines Pflegegutachtens entscheidet, ob ein Pflegebedürftiger Pflegegeld bei Pflegegrad 3 oder in einer anderen Stufe der Pflegeleistungen erhält.

Vorgesehen ist Pflegegrad 3 für Pflegebedürftige mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“: Die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit ist mit verschiedenen Pflegeleistungen und Beratungsangeboten verknüpft.

Als Geldleistung ist das Pflegegeld neben den Pflegesachleistungen die wichtigste Komponente des Pflegegrads 3: Es ist für pflegende Angehörige gedacht, die sich in ihrer Freizeit um ein pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern.

Die Pflegesachleistungen dagegen werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Der aktuelle Satz für Pflegegeld bei Pflegegrad 3 beträgt 545 Euro pro Monat; für Pflegesachleistungen übernimmt die Pflegeversicherung 1.298 Euro.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

An Pflegegrad 3 sind jedoch nicht nur Pflegegeld und Pflegesachleistungen geknüpft. Folgende weitere Leistungen können ebenfalls bei der Pflegekasse beantragt werden:

  • Kombinationspflege aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen mit anteiligem Anspruch auf Pflegegeld
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich 125 EUR)
  • Kurzzeitpflege (max. 1.612 EUR für bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr)
  • Verhinderungspflege (max. 1.612 EUR für bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr)
  • Tages- bzw. Nachtpflege (monatlich 689 EUR)
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich 40 EUR)
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (max. 4.000 EUR pro Maßnahme)
  • Gründungszuschuss für Wohngruppen (max. 2.500 EUR pro Bewohner)
  • Beschäftigung einer Organisationskraft für Wohngruppen (monatlich 214 EUR)
  • Pflegeberatung
  • Beratungsgutschein
  • Pflegekurse für Angehörige
Den richtigen Pflegedienst finden

Voraussetzungen für Pflegegrad 3 und Pflegegeld

Bevor die Pflegeversicherung Pflegegrad 3 und Pflegegeld sowie weitere Leistungen bewilligt, muss der entsprechende Pflegebedarf in einem Pflegegutachten festgestellt werden. Damit dieses Gutachten erstellt werden kann, muss ein Pflegebedürftiger zunächst einen Antrag auf einen Pflegegrad bei seiner Pflegeversicherung stellen.

Durchgeführt wird das Pflegegutachten von einem unabhängigen Begutachtungsunternehmen. Bei gesetzlich Versicherten ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zuständig, bei privat Versicherten die Firma Medicproof. Damit eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bescheinigt werden kann, muss das Gutachten eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten erreichen – die Pflegeversicherung bewilligt dann auf entsprechenden Antrag Pflegegeld bei Pflegegrad 3.

Erfolgreich Pflegegrad-Widerspruch stellen

Wie beantragt man Pflegegeld bzw. Pflegegrad 3?

Die Überprüfung, ob ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Pflegeleistungen hat, erfolgt nicht automatisch. Der erste Schritt auf dem Weg zu Pflegegrad 3 ist immer ein Antrag vonseiten des Pflegebedürftigen, der formlos bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Pflegebedürftige selbst als Antragsteller auftritt – nur wenn eine Pflegevollmacht vorliegt, dürfen Angehörige den Antrag stellen. Bei der Formulierung des Antrags und bei der Vorbereitung auf die Begutachtung dürfen Angehörige aber behilflich sein.

Die nun folgende Überprüfung des Pflegegradantrags folgt einem festgelegten Verfahren – dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA). Während eines Ortstermins in den Wohnräumen des Pflegebedürftigen macht ein Gutachter sich ein Bild von der Pflegesituation und überprüft anhand eines gesetzlich verankerten Fragenkatalogs, wie es um die Selbstständigkeit des Antragstellers bestellt ist.

Erfolgreich eine höhere Pflegestufe beantragen

Insgesamt sechs Kriterien werden begutachtet, um ein umfassendes Bild von der tatsächlichen Pflegesituation zu erhalten. Dabei stehen aber nicht nur Erkrankungen und Behinderungen, die sich körperlich äußern, im Mittelpunkt, sondern auch Faktoren wie die kognitive Auffassungsgabe, soziale und kommunikative Fähigkeiten sowie der Umgang mit der eigenen Situation:

  • Mobilität: Kann der Pflegebedürftige sich autark bewegen? Ist er in der Lage Treppen zu steigen oder ohne Hilfe die Toilette aufzusuchen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Pflegebedürftige zeitlich und räumlich orientieren? Kann er Entscheidungen treffen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Gibt es Auffälligkeiten im Verhalten oder Unruhe? Ist der Pflegebedürftige aggressiv?
  • Selbstversorgung: Kann der Pflegebedürftige sich ohne Hilfe an- und auskleiden? Ist er zur Körperpflege imstande? Kann er alleine essen und trinken?
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie geht der Pflegebedürftige mit Arztterminen, Medikamenten und anderen therapeutischen Maßnahmen um?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Ist der Pflegebedürftige kommunikativ und sozial aktiv?

Der Begutachtungskatalog ist so aufgebaut, dass ein breites Feld von Faktoren beleuchtet werden kann: Um die tatsächliche Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen beurteilen zu können, ist es wichtig, nicht nur körperliche, sondern auch kognitive Einschränkungen zu betrachten.

Deshalb werden in jedem der sechs Teilbereiche Punkte vergeben, die nach einer vorgegebenen Gewichtung zu einer Gesamtpunktzahl zusammengerechnet werden: Liegt das Ergebnis bei mindestens 47,5 und unter 70 Punkten, erhält der Antragsteller Pflegegrad 3.

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Wie kann man seine Chancen erhöhen, Pflegegrad 3 und Pflegegeld zu erhalten?

Der wichtigste Teil des Antrags auf einen Pflegegrad ist nicht die Antragstellung selbst, sondern der Begutachtungstermin mit dem MDK oder Medicproof. Von dem Gutachten, das im Anschluss an die Begutachtung erstellt wird, hängt ab, welchen Pflegegrad und welche Leistungen der Antragsteller nachfolgend erhalten wird. Leider wird die Begutachtung jedoch oftmals nicht so ausführlich durchgeführt wie sie sollte – die Gutachter haben häufig nur ein kleines Zeitfenster zur Verfügung, um sich ein umfassendes Bild einer Pflegesituation zu machen.

Der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sollten sich deshalb möglichst intensiv auf den Begutachtungstermin vorbereiten: Das Zusammenstellen ärztlicher und pflegerischer Unterlagen, das Führen eines Pflegetagebuchs und die Sichtung des Fragenkatalogs sind wichtige Aspekte, die bereits im Vorfeld unternommen werden können, um die eigenen Chancen auf Pflegegeld und Pflegegrad 3 zu erhöhen. Wenn die Pflegesituation bereits in der Vorbereitung analysiert wird, kann der Pflegegutachter auch im Rahmen eines knappen Termins alle relevanten Informationen erhalten, die für die Vergabe eines Pflegegrads wichtig sind.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegeld und Pflegegrad oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Wenn Sie unsicher sind, wie hoch der tatsächliche Pflegeaufwand ist oder welche Informationen Sie für den Pflegegutachter zusammenstellen sollten, kann es sinnvoll sein, einen Pflegeberater in die Vorbereitung mit einzubeziehen.

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie bei Ihrem Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Falls Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder Ihren Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

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