Pflegegeld – und die Frage nach der Steuererklärung
Prinzipiell ist Pflegegeld eine Einnahme. Aber muss es als solche auch am Jahresende versteuert werden? Pflegegelder sind zwar keine klassischen Einkünfte, doch nicht jeder ist von der Steuer befreit.
Nach dem deutschen Steuerrecht müssen Einnahmen in Deutschland als Einkünfte versteuert werden. Auch Pflegegelder fallen unter den Begriff der Einnahmen. Als Versicherungsleistungen der Pflegekasse müssen sie jedoch nicht immer versteuert werden: Das Gesetz sieht für bestimmte Personengruppen Steuerprivilegien vor.
Muss das Pflegegeld nicht versteuert werden, kann es vollständig in die Gewährleistung der Pflege einer pflegebedürftigen Person fließen, so wie es auch die Pflegeversicherung vorsieht. Die Pflegeversicherung zahlt das Pflegegeld an Pflegebedürftige mit dem entsprechenden Pflegegrad (Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5), um pflegende Angehörige zu entlasten.
Viele Betroffene sind überfordert, wenn es um Beantragungen, Formulare und Administratives rund um den Pflegegrad-Antrag oder das Pflegegeld geht. Hier unterstützen wir Sie von Dr. Weigl & Partner kompetent. Wir unterstützen Sie vor Ort bei allen Fragen rund um das Thema Pflege.
Wer erhält Pflegegeld und wie lässt es sich von Pflegesachleistungen abgrenzen?
Das deutsche Pflegesystem sieht verschiedene Leistungen vor, die für die Pflege eines pflegebedürftigen Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören monatliche finanzielle Mittel zur Sicherstellung der Pflege, die sich in Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen aufteilen:
- Pflegegeld wird an die Pflegebedürftigen gezahlt, damit sie pflegende Angehörige finanziell entlasten können. Voraussetzung ist, dass Sie zu Hause oder in einem häuslichen Umfeld versorgt werden.
- Pflegesachleistungen werden mit einem ambulanten Pflegedienst abgerechnet, der die tägliche Grundpflege übernimmt.
- Kombinationsleistungen verbinden Sachleistungen mit einem anteiligen Pflegegeld, wenn sich Pflegedienst und Angehörige die Pflege teilen.
Anders als die Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann daher im Sinne einer Einnahme auf dem Konto verbucht und weitergegeben werden. Die Sachleistungen dagegen werden als Dienstleistung direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet und erscheinen somit auch nicht als Einnahme.
Um Pflegegeld oder andere Leistungen zu erhalten, müssen Sie von der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft werden und einen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 besitzen. Wer über Pflegegrad 1 verfügt, erhält noch kein Pflegegeld.
Oftmals wurde von der Pflegeversicherung kein oder ein zu geringer Pflegegrad vergeben – das mindert die Leistungen, die Ihnen zustehen. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Pflegegeld steht Ihnen zu. Hier haben Sie die Möglichkeit, gegen die Pflegegrad-Einstufung Widerspruch einzulegen. Wir von Dr. Weigl & Partner sind an Ihrer Seite und setzen mit Ihnen zusammen Ihre Ansprüche erfolgreich durch.
Wann muss Pflegegeld nicht versteuert werden?
In einigen Fällen muss das Pflegegeld wie eine normale Einnahme versteuert werden, in anderen dagegen nicht. Bestimmte Personen bzw. Personenkreise fallen unter das sogenannte Steuerprivileg – sie müssen das Pflegegeld nicht versteuern.
Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen selbst steuerfrei, da es zu den Sozialleistungen zählt. Diese müssen in Deutschland nicht versteuert werden.
Auch pflegende Angehörige, die das Pflegegeld als Entgelt für die Pflege erhalten, müssen das Pflegegeld unter einer Voraussetzung nicht versteuern – wenn sie keine weitere Vergütung für die Pflege des Versicherungsnehmers bekommen. Als Angehörige gelten Ehepartner, Lebenspartner oder Verlobte sowie Angehörige des ersten und zweiten familiären Grades: Geschwister, Eltern, Kinder, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten, Schwager und Schwägerin. Auch Pflegeeltern und Pflegekinder werden als Angehörige anerkannt.
Darüber hinaus besteht ein Sonderfall, der jedoch in einer Grauzone liegt. So können auch Personen, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, sich aber sittlich bzw. moralisch verpflichtet fühlen, die Pflege zu übernehmen, von dem Steuerprivileg profitieren. Damit eine solche sittliche/moralische Verpflichtung anerkannt werden kann, muss eine sehr enge Beziehung zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen bestehen. Diese Beziehung zu bescheinigen, stellt viele Betroffene vor Probleme – das Finanzamt kann die sittliche Verpflichtung bestätigen.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegeld versteuern oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Wer muss Pflegegeld versteuern?
Fallen Sie oder Ihr Angehöriger nicht unter die Regelung der Steuerfreiheit, müssen Sie das Pflegegeld in der Steuererklärung als Einnahme angeben. Betroffen sind in der Regel Personen, die den Pflegebedürftigen als private Pflegeperson betreuen, aber weder mit ihm verwandt sind noch der sittlichen/moralischen Verpflichtung unterliegen – Sie müssen das erhaltene Pflegegeld in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
Wird die Pflege privat durchgeführt, aber ein Arbeitsvertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson geschlossen, muss das erhaltene Pflegegeld als Einnahme ebenfalls versteuert werden. Diese Regelung betrifft sowohl private als auch examinierte Pflegekräfte. Erhalten Sie als Angehöriger mehr Geld für die Pflege als das Pflegegeld von der Pflegeversicherung umfasst, müssen Sie es ebenfalls bei der Steuer angeben.
Falls Sie oder Ihr Angehöriger mehr Pflegegeld benötigen, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, hilft Ihnen unser Expertenteam von Dr. Weigl & Partner bei dem Verschlechterungsantrag. Auch in anderen Bereichen der Pflege wie dem Widerspruch gegen die Pflegegrad-Einstufung des MDK sind wir gerne an Ihrer Seite.