Verhinderungspflege (Urlaubsvertretung)
Die Verhinderungspflege ermöglicht pflegenden Angehörigen, private Termine wahrzunehmen, in Urlaub zu fahren oder sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Für bis zu sechs Wochen pro Jahr übernimmt die Pflegeversicherung bei einem anerkanntem Pflegegrad die Kosten für die Ersatzpflege.
Pflegende Angehörige leisten einen wichtigen Beitrag zur Pflegesituation in Deutschland. Nur durch ihren Einsatz ist es möglich, dass ein großer Teil der pflegebedürftigen Versicherungsnehmer zu Hause oder in einem häuslichen Umfeld betreut werden kann. Die körperlichen und psychischen Belastungen sind groß – ein Familienmitglied, das die Pflege übernommen hat, kann nicht 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen.
Sind pflegende Angehörige aus bestimmten Gründen nicht in der Lage, die Pflege für einen oder mehrere Tage auszuführen, können sie durch einen Pflegedienst entlastet werden, der sie in diesem Zeitraum vertritt. Der offizielle Begriff lautet Verhinderungspflege: Ist die Pflegeperson verhindert, springt ein Pflegedienst ein.
Fakten zur Verhinderungspflege
Fällt ein pflegender Angehöriger für einen kurzen Zeitraum aus und kann die Pflege, die er übernommen hat, nicht gewährleisten, wird er durch einen Pflegedienst vertreten. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengestellt:
- Die sogenannte „häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege“ (§39 SGB XI) greift dann, wenn eine private Pflegeperson vorübergehend nicht für die Pflege zur Verfügung steht.
- Pflegebedürftige, die die Verhinderungspflege beantragen, müssen mindestens über Pflegerad 2 verfügen.
- Die Verhinderungspflege kann für maximal sechs Wochen, also 42 Kalendertage, in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung trägt in dieser Zeit die Kosten für die Betreuung und Pflege durch einen Pflegedienst oder eine andere erwerbsmäßig tätige Pflegeperson.
- Voraussetzung I: Die Pflegeperson, die verhindert ist, muss ihren pflegebedürftigen Angehörigen schon seit mindestens sechs Monaten in einem häuslichen Umfeld versorgen.
- Voraussetzung II: Die Pflegeperson, die die Verhinderungspflege durchführt, darf nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein.
- Voraussetzung III: Die pflegebedürftige Person darf keine Pflegesachleistungen erhalten, die durch einen professionellen Pflegedienst erbracht werden, sondern muss sich für das monatliche Pflegegeld und die Versorgung durch einen Angehörigen oder Bekannten entschieden haben.
- Die Verhinderungspflege kann auch von einem näherstehenden Verwandten übernommen werden. In diesem Fall wird allerdings ein verringerter Leistungssatz ausgezahlt.
- Die Auszahlung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen und beträgt das 1,5-fache des monatlichen Pflegegelds. Im Pflegegrad 2 werden somit 474 Euro für den maximal sechs Wochen umfassenden Zeitraum zur Verfügung gestellt, im Pflegegrad 5 sind es 1.351,50 Euro.
- Das monatliche Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen entsprechend seinem anerkannten Pflegegrad zusteht, wird für den Zeitraum der Verhinderungspflege zu 50 Prozent weitergezahlt.
- Benötigt eine private Pflegeperson auch über den Zeitraum der Verhinderungspflege hinaus eine Vertretung, kann die Verhinderungspflege mit dem Anspruch auf Kurzzeitpflege kombiniert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Das Maximum beträgt jedoch die Hälfte der Leistungen der Kurzzeitpflege.
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege und wann sollte sie beantragt werden?
Pflegebedürftige Versicherungsnehmer müssen für den Erhalt von Leistungen der Verhinderungspflege einen anerkannten Pflegegrad der Stufen 2 bis 5 vorweisen. Im Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf die Verhinderungspflege – eventuelle Ausfallzeiten der Pflegeperson können aber mit dem monatlichen Entlastungsbeitrag zumindest teilweise aufgefangen werden.
Grundsätzlich muss ein „Antrag auf Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung einer Pflegeperson“ bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Alternativ kann der Antrag in der Regel auch bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Tipp: Um die finanzielle Unterstützung zeitnah zu erhalten, ist es sinnvoll, den Antrag schon im Vorfeld des Verhinderungszeitraums zu stellen. Doch auch bei einem nachträglich gestellten Antrag ist die Pflegeversicherung, sofern Anspruch besteht, in der Pflicht, das Geld auszuzahlen.
In den meisten Fällen fordert die Pflegeversicherung die Zusendung sämtlicher Quittungen und Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind. Vor allem die Rechnungen des professionellen Pflegedienstes, der die Pflege für den betreffenden Zeitraum übernommen hat, sind ausschlaggebend für die Auszahlung der Leistungen. Es ist sinnvoll, ein zusätzliches Abrechnungsformular beizulegen, auf dem die Kosten noch einmal aufgeführt sind – das Dokument wird von der Pflegeversicherung auf Nachfrage oder online zur Verfügung gestellt.
Welche Informationen muss der Antrag auf Verhinderungspflege enthalten?
Bei vielen Versicherungen ist ein vorgeschriebenes Formular für die Beantragung der Verhinderungspflege erhältlich; es kann jedoch auch ein formloser Antrag gestellt werden. Folgende Informationen müssen im Antrag enthalten sein, um den Anspruch auf die entsprechenden Leistungen geltend zu machen:
- das Datum, an dem die häusliche Pflege durch die private Pflegeperson begonnen hat;
- der Zeitraum, in dem die Verhinderungspflege voraussichtlich erfolgen wird;
- die Information, ob es sich um eine ganztägige (acht Stunden und mehr) oder eine stundenweise Pflege handelt;
- die Festlegung, wer die Verhinderungspflege übernimmt; Informationen darüber, in welchem Verhältnis die vertretende Pflegeperson zu dem Pflegebedürftigen steht und ob beide in einem gemeinsamen Haushalt leben;
- die Entscheidung, ob der Anspruch auf Kurzzeitpflege ebenfalls mit in die Verhinderungspflege einfließen soll.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Verhinderungspflege oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Kann die Verhinderungspflege auch stundenweise erfolgen?
Nicht immer nimmt eine Verhinderung einen ganzen Tag in Anspruch, z. B. wenn die Pflegeperson einen Arzttermin wahrnimmt oder einen Abend im Kino oder Theater verbringt, der Pflegebedürftige aber nicht allein bleiben kann. In solchen Fällen ist eine stundenweise Verhinderungspflege möglich. Um die Abrechnung mit der Pflegekasse zu erleichtern, sollten bereits im Vorfeld Absprachen mit der Pflegeversicherung getroffen werden. Überschreitet die Verhinderungspflege einen Zeitraum von acht Stunden an weniger als zwei Tagen nicht, findet zudem keine Kürzung des Pflegegelds statt.
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie bei Ihrem Antrag auf Verhinderungsleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege wie zum Beispiel dem Antrag auf Pflegegradeinstufung. Falls Sie dem Gutachten des MDK widersprechen wollen oder eine Höherstufung Ihres Pflegegrades anstreben, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!