Pflegegeld gekürzt – was ist zu tun?
Das Pflegegeld wird Pflegebedürftigen für die ambulante Pflege zuhause ausgezahlt. Wird diese für einen längeren Zeitraum unterbrochen, kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden.
Wenn ein Pflegefall eintritt, möchten viele pflegebedürftige Versicherungsnehmer zu Hause wohnen bleiben können. Die Voraussetzung dafür, dass sie nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, ist die Sicherstellung der Pflege durch einen Angehörigen oder einen ambulanten Pflegedienst.
Denn in der Regel sind Pflegebedürftige nicht in der Lage, ihren Alltag komplett eigenständig zu gestalten. Sie benötigen Hilfe bei grundlegenden Alltagstätigkeiten, z. B. dem Aufstehen, der Körperpflege und dem Anziehen.
Gibt es im Umfeld des Pflegebedürftigen einen Angehörigen oder Bekannten, der bereit ist, die pflegerische Versorgung täglich zu übernehmen, kann der Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung seinen Anspruch auf Pflegegeld geltend machen.
Dieses wird monatlich an ihn ausgezahlt und kann verwendet werden, um beispielsweise Angehörige oder Freunde, die sich um die Pflege bemühen, für ihren Einsatz zu entschädigen. Wird die Pflege jedoch unterbrochen, kann es zu einer Kürzung des Pflegegelds kommen.
Warum wird das Pflegegeld gekürzt?
Die Pflegeversicherung setzt sich in Deutschland aus verschiedenen Leistungen zusammen, die jede für sich gesetzlich definiert und festgelegt sind. Eine ausführliche Beratung kann Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen das Verständnis, welche Leistung unter welchen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann, erleichtern. So ist beispielsweise das Pflegegeld als „Pflegeleistung für selbst beschaffte Hilfen“ definiert, also für eine Pflegeperson aus dem Umfeld des Pflegebedürftigen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausführt.
Verändert sich nun durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine Verhinderung des Angehörigen die alltägliche Pflegesituation, entspricht sie nicht mehr den Voraussetzungen, die für die ambulante Pflege in den eigenen vier Wänden gelten. Weder im Krankenhaus noch in der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege kann man von selbst beschafften Hilfen sprechen, da hier in der Regel professionelle Pflegekräfte zum Einsatz kommen, um den Pflegebedürftigen über einen bestimmten Zeitraum zu versorgen.
Besteht dieser Zustand über einen längeren Zeitraum, greifen in der Regel andere Pflegeleistungen wie etwa die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege oder die vollstationäre Pflege. Damit Pflegebedürftige nicht auf einmal ohne Pflegegeld dastehen, ist es sinnvoll, bei einer Veränderung der Pflegesituation die Pflegekasse auf die neue Situation und deren Dauer anzusprechen. Die Mitarbeiter der Pflegeversicherung können Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen raten, wie sie mit der jeweiligen Situation umgehen können und welche ergänzenden Leistungen sie in Anspruch nehmen können.
Alternativ kann es sich lohnen, eine Beratung in einer Pflegeberatungsstelle oder bei einem Pflegeexperten in Anspruch zu nehmen. Da jede Pflegesituation anders ist, kann in der Regel nur eine individuelle Einschätzung der Anforderungen an die Pflege herausstellen, welche Leistungspakete beantragt werden sollten.
Pflegegeld Kürzung bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
Es gibt verschiedene Situationen und Ursachen, aufgrund derer die häusliche Pflege unterbrochen oder von einer professionellen Pflegeperson übernommen wird. Eine davon ist ein längerer Aufenthalt des pflegebedürftigen Versicherungsnehmers im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung.
Kann aufgrund einer akuten Erkrankung oder nach einer Operation die Pflege nicht im eigenen Zuhause durchgeführt werden, weil zu der allgemeinen Pflege noch die medizinische Versorgung hinzukommt, muss der Pflegebedürftige vollstationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Dasselbe gilt für Aufenthalte in einer Reha-Einrichtung, die sich nach Operationen oder Unfällen häufig an einen Krankenhausaufenthalt anschließen.
Wird der Pflegebedürftige vollstationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung aufgenommen, bezahlt die Pflegeversicherung das Pflegegeld für einen Zeitraum von maximal vier Wochen (28 Tage) weiter. Es handelt sich um eine Pflegegeldweiterzahlung, ohne dass häusliche Pflege stattfindet.
Ab dem 29. Tag wird die Zahlung des Pflegegelds ausgesetzt. Wieder aufgenommen wird die monatliche Zahlung ab dem Tag, an dem der Pflegebedürftige in seine Wohnung bzw. das häusliche Umfeld, in dem die Pflege erfolgt, zurückkehrt.
Pflegegeld Kürzung bei Kurzzeitpflege
Gekürzt wird das Pflegegeld auch während der Kurzzeitpflege. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine vollstationäre Pflege und Betreuung, die für einen kürzeren Zeitraum die Pflege im häuslichen Umfeld ersetzt. Sie wird beispielsweise dann gewählt, wenn die häusliche Pflege für einen kurzen Zeitraum nicht durchgeführt werden kann, weil die Pflegeperson krank, verhindert oder im Urlaub ist.
Besteht keine Möglichkeit, die Betreuung und Pflege dennoch im eigenen Zuhause sicherzustellen, z. B. durch einen Pflegedienst, muss der Pflegebedürftige für den Zeitraum vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht und betreut werden.
Da die Kurzzeitpflege in erster Linie dazu dienen soll, pflegende Angehörige zu entlasten, hat die Pflegeversicherung ihnen hier einen Anreiz geschaffen, sich zwischendurch eine Auszeit nehmen zu können. Das Pflegegeld wird für einen Zeitraum von maximal 8 Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt.
Erst wenn dieser Zeitraum ausgeschöpft ist, wird die Zahlung eingestellt, bis die häusliche Pflegesituation wieder hergestellt ist. Zusätzlich können Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung die sogenannte Kurzzeitpflege beantragen, um die höheren Kosten der Heimunterbringung aufzufangen.
Pflegegeld Kürzung bei Verhinderungspflege
Ähnlich wie die Kurzzeitpflege kann auch die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um pflegende Angehörige für einen kurzen Zeitraum zu entlasten und von ihren täglichen Pflichten zu entbinden. Insbesondere pflegende Angehörige, die weiterhin berufstätig sind, können die Pflege nicht immer gewährleisten, oder möchten einmal in den Urlaub fahren.
Kann der Pflegebedürftige während ihrer Abwesenheit alleine im häuslichen Umfeld, also beispielsweise seiner eigenen Wohnung bleiben, übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die tägliche Versorgung und hilft bei der Körperpflege, bei der Nahrungsaufnahme oder bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld ebenfalls zu 50 Prozent weiterbezahlt. Hier können allerdings maximal 6 Wochen im Jahr geltend gemacht werden. Um die Kosten für die ambulante Pflege aufzufangen, können Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Auch dieser ist zeitlich begrenzt.
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Gibt es noch weitere Kürzungen des Pflegegelds?
Weil die Pflege im Falle einer Pflegegeldzahlung nicht von ausgebildeten Pflegekräften, sondern von Privatpersonen durchgeführt wird, hat die Pflegeversicherung nur wenig Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Pflege tatsächlich sichergestellt wird.
Daher sind regelmäßige Beratungseinsätze erforderlich, bei dem ein Pflegedienstmitarbeiter dem Pflegebedürftigen und dem pflegenden Angehörigen einen Hausbesuch abstattet, um die Pflegesituation zu prüfen. Empfänger des Pflegegelds sind verpflichtet, diese Besuche wahrzunehmen. Andernfalls kann die Pflegeversicherung das Pflegegeld kürzen oder gänzlich streichen. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist dieser sogenannte Beratungseinsatz nach §37/3 SGB XI einmal im Halbjahr notwendig. Ab dem Pflegegrad 4 einmal im Quartal.
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie bei Ihrem Antrag auf Pflegegeld. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege wie zum Beispiel dem Antrag auf Pflegegradeinstufung. Falls Sie dem Gutachten des MDK widersprechen oder Ihren Pflegegrad höherstufen lassen wollen, weil Sie mehr Pflegegeld benötigen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!