Pflegegeld – Voraussetzungen und Leistungen
Mit einem Pflegegrad sind verschiedene Pflegeleistungen verbunden, unter anderem das Pflegegeld. Es umfasst monatliche Geldzahlungen, sowie weitere Leistungen der Pflegeversicherung.
Der Anspruch auf Pflegeleistungen ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Versicherungspflicht gilt nicht nur für die Krankenversicherung, sondern umfasst auch die Pflegeversicherung. Wer also in die Pflegeversicherung einzahlt, besitzt im Falle einer Pflegebedürftigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeleistungen und erhält somit auch Pflegegeld. Allerdings müssen für die Bewilligung durch die Pflegekasse bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Wer pflegebedürftig wird und aufgrund von körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf Pflege angewiesen ist, kann weitgehend selbst darüber bestimmen, wie und in welchem Umfeld er betreut werden möchte. Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die zum Einsatz kommt, wenn die Wahl auf eine ambulante Versorgung fällt. Bei ambulanter Pflege handelt es sich um eine tägliche Versorgung im häuslichen Umfeld.
Der Anspruch auf Pflegegeld ist an die Einstufung in einen sogenannten Pflegegrad gebunden. Anfang 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Wer bei sich selbst oder bei einem Angehörigen einen regelmäßigen Pflegebedarf aufgrund einer sich verringernden Selbstständigkeit feststellt, kann bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit – und damit auch die Einstufung in einen individuellen Pflegegrad – erfolgt auf der Grundlage eines Pflegegutachtens.
- Die Pflegeversicherung beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), die Medicproof GmbH (für Privatversicherte) oder einen anderen unabhängigen Gutachter.
- Anhand von insgesamt sechs Kategorien schätzt der Gutachter die Selbstständigkeit des Antragstellers ein und ermittelt den tatsächlichen Pflegebedarf – das Pflegegutachten hilft der Pflegekasse, den Antragsteller in den richtigen Pflegegrad einzustufen.
- Sobald einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer einer der Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt worden ist, besteht automatisch Anspruch auf Pflegegeld.
- Voraussetzung für das Pflegegeld ist die Pflege zu Hause, die von nicht professionellen Pflegekräften durchgeführt werden muss.
Welche Leistungen deckt das Pflegegeld ab?
Ein monatliches Pflegegeld wird dann von der Pflegeversicherung gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person in einem häuslichen Umfeld von einer privaten Pflegeperson betreut wird. Möglich ist in diesem Zusammenhang die Unterbringung im eigenen Zuhause, bei nahen Angehörigen oder Verwandten sowie in einer Pflege-WG.
Viele pflegebedürftige Personen möchten so lange wie möglich im vertrauten Umfeld bleiben und ihren Alltag selbstständig gestalten. Nicht immer lässt sich dieser Wunsch realisieren, dann fällt die Wahl auf eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim oder eine spezielle Einrichtung für Pflegebedürftige. Die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Versicherungsnehmer im häuslichen Umfeld kann durch einen Pflegedienst oder durch eine Pflegeperson übernommen werden.
Das Pflegegeld wird als eine Leistung der Pflegeversicherung verstanden, die einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer für „selbst beschaffte Hilfen“ zur Verfügung gestellt wird. Sie soll dazu dienen, Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen zu entlasten.
Den Pflegebedürftigen wird die Möglichkeit gegeben, den Aufwand und Einsatz eines pflegenden Angehörigen oder Freundes mit einer finanziellen Anerkennung abzugelten. Wie das Pflegegeld dabei im Einzelnen eingesetzt wird, bleibt dem Pflegebedürftigen überlassen.
Die wichtigsten Fakten zum Pflegegeld:
- Der Pflegebedürftige muss über einen Pflegegrad verfügen.
- Die Pflege erfolgt in einem häuslichen Umfeld.
- Die Pflege muss durch eine Pflegeperson sichergestellt werden, die die Pflege nicht beruflich ausübt. Das kann ein direkter Angehöriger oder ein naher Verwandter, aber auch ein Freund oder Bekannter sein.
- Je nachdem, welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige besitzt, variiert die Höhe des Pflegegelds.
- Auch wenn beispielsweise sogenannte Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden, die die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch einen Pflegedienst verbinden, werden nur anteilige Sätze des zur Verfügung stehenden Pflegegelds ausgezahlt.
Wie hoch sind die Pflegeleistungen, die pro Monat ausgezahlt werden?
Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad und danach, ob der Pflegebedürftige ausschließlich das Pflegegeld in Anspruch nehmen möchte oder ob es sich um sogenannte Kombinationsleistungen handelt. Die Zahlung geht dabei direkt an den pflegebedürftigen Versicherungsnehmer, der selbst bestimmen kann, wie er den Betrag einsetzen möchte.
Folgende Beträge werden maximal pro Monat ausgezahlt:
- Pflegegrad 1: Pflegebedürftige erhalten kein Pflegegeld.
- Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit): 316 Euro
- Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit): 545 Euro
- Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit): 728 Euro
- Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung): 901 Euro
Viele Pflegepersonen können die Pflege aufgrund der großen zeitlichen oder psychischen Belastung nicht vollständig leisten, weshalb die Pflegeversicherungen neben dem Pflegegeld auch sogenannte Kombinationsleistungen anbieten. Diese ermöglichen eine Kombination aus häuslicher Pflege durch Angehörige sowie Pflegehandlungen, die durch einen professionellen Pflegedienst übernommen werden.
In diesem Fall errechnet die Pflegeversicherung zunächst die Kosten für die Pflegesachleistungen. Werden diese nicht vollständig ausgeschöpft, lässt sich der verbleibende Anteil auf das Pflegegeld umlegen, sodass der Pflegebedürftige zusätzlich zu den Pflegesachleistungen auch ein anteiliges Pflegegeld erhält.
Rechte und Pflichten beim Pflegegeld
Wer für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nimmt und auf die Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst verzichtet, hat sowohl Anspruch auf kostenlose Beratung als auch die Pflicht, regelmäßige Beratungstermine wahrzunehmen.
Beratungsstellen und Pflegestützpunkte bieten beispielsweise Informationstermine und Schulungen für Pflegepersonen an, die die Pflege eines Angehörigen oder eines Freundes übernehmen, selbst aber keinerlei Erfahrung in der Pflege haben und bislang nicht mit den Anforderungen vertraut sind.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Anspruch auf Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Mindestens einmal im Jahr bekommen pflegende Angehörige zudem Besuch durch eine professionelle Pflegekraft. Bei diesem Termin wird geprüft, ob die Pflege im Interesse der pflegebedürftigen Person sichergestellt wird.
Die Pflegeperson wird zudem umfassend darüber beraten, wie die Pflege durchzuführen ist oder ob es sich lohnt, einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades (früher Höherstufung der Pflegestufe) bei der Pflegeversicherung zu stellen, weil sich der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Versicherungsnehmers verschlechtert hat.
Auch in anderen Bereichen der Pflege wie dem Widerspruch gegen die Pflegegrad-Einstufung des MDK unterstützen Sie unsere erfahrenen Pflegeexperten gerne.