Das Pflegegeld

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in mehrere Bereiche aufgeteilt. Für Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden, ist vor allem das Pflegegeld ausschlaggebend, um ihren Alltag mit der Hilfe anderer gestalten zu können.

Die Regelungen in der deutschen Sozialgesetzgebung sind eindeutig formuliert: Wer aufgrund einer körperlichen oder geistigen Erkrankung bzw. Behinderung für einen mehr als sechs Monate andauernden Zeitraum auf fremde Hilfe angewiesen ist, gilt als pflegebedürftig.

Häufig übernehmen Angehörige und Verwandte oder enge Freunde die Pflege und Betreuung; kann aber niemand aus dem Umfeld des Pflegebedürftigen die tägliche Versorgung gewährleisten, wird in der Regel eine ambulante Pflege mit der Betreuung beauftragt. Auch eine Kombination beider Varianten ist denkbar – so kann beispielsweise ein Pflegedienst mit der morgendlichen Körperpflege beauftragt werden, während Angehörige sich zu den anderen Tageszeiten um den Pflegebedürftigen kümmern.

Für sämtliche Varianten erhalten Pflegebedürftige Unterstützung durch die Pflegeversicherung, vorausgesetzt ihre Pflegebedürftigkeit wurde von der Versicherung anerkannt und einer der  fünf Pflegegrade bewilligt. Eine der wichtigsten Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können, ist das sogenannte Pflegegeld: Es wird monatlich ausgezahlt und ist für pflegebedürftige Versicherungsnehmer vorgesehen, die von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Für wen ist das Pflegegeld gedacht?

Die Pflege eines kranken oder kognitiv beeinträchtigten Menschen ist aufwendig und teuer. Weil ambulante Pflegedienste und Pflegeheimplätze viel Geld kosten, das nur zum Teil von den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung aufgefangen wird, entscheiden sich viele Pflegebedürftige gemeinsam mit ihren Angehörigen dafür, die Versorgung in Eigenregie durchzuführen.

Das kostet zwar weniger Geld, bürdet den Angehörigen, die die Pflege übernehmen, jedoch eine große Verantwortung auf und verlangt ihnen viel Zeit ab. Häufig müssen pflegende Angehörige beruflich kürzer treten, um die tägliche Pflege sicherstellen zu können. Das Pflegegeld ist in dieser Hinsicht nicht direkt für den Pflegebedürftigen selbst vorgesehen. Es soll vielmehr eine Entlastung für pflegende Angehörige darstellen.

Gedacht ist das Pflegegeld als regelmäßige finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wenn die Pflege in einem häuslichen Umfeld durchgeführt wird. Konkret bedeutet das, dass der Pflegebedürftige z. B. in seinem eigenen Haus oder seiner eigenen Wohnung lebt, wo er vom Partner oder einem Familienmitglied versorgt wird. Unter den Begriff „häusliches Umfeld“ fallen zudem Wohnräume bei Verwandten oder Bekannten sowie spezielle Pflege-WGs für betreutes Wohnen, in denen die pflegerische Versorgung ebenfalls durch Angehörige sichergestellt wird.

Als monatliche Leistung wird das Pflegegeld in der vorgesehenen Höhe an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Pflegegrad, die dem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer im Rahmen des Einstufungsverfahrens von der Pflegeversicherung zuerkannt wurde.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Was genau ist das Pflegegeld?

Als monatliche Pflegeleistung gehört das Pflegegeld zu den wichtigsten Bausteinen des 2017 zuletzt modernisierten Pflegesystems in Deutschland. Es handelt sich dabei laut Elftem Sozialgesetzbuch (SGB XI) um „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ (§ 37), mit dem private Pflegepersonen aus dem direkten Umfeld eines Pflegebedürftigen für ihren Einsatz entschädigt werden sollen.

Von großer Bedeutung für das Pflegesystem ist das Pflegegeld deshalb, weil es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen einen finanziellen Anreiz bietet, die pflegerische Versorgung eines Verwandten selbst zu übernehmen. Der demographische Wandel und der steigende Altersdurchschnitt der deutschen Bevölkerung erfordern mehr Pflegepersonal als zur Verfügung steht – pflegende Angehörige sind folglich ein wichtiger Part, ohne den eine flächendeckende Versorgung von pflegebedürftigen Versicherungsnehmern nicht möglich wäre.

Ab dem zweiten Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige, die von Angehörigen versorgt werden, eine monatliche finanzielle Unterstützung. Die Höhe richtet sich nach dem zuvor von der Pflegeversicherung festgelegten Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: monatlich 316 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 545 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 728 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 901 Euro

Das Pflegegeld kann zudem mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Hierbei handelt es sich um pflegerische Versorgungsleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistungen erhalten Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld.

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Welche Voraussetzungen müssen für das Pflegegeld erfüllt werden?

Wie auch sämtliche andere Pflegeleistungen, die von der Pflegeversicherung bewilligt werden, unterliegt auch die Zahlung eines Pflegegelds bestimmten Voraussetzungen, die von Seiten des pflegebedürftigen Versicherungsnehmers erfüllt sein müssen, um Pflegegeld zu erhalten. Dazu zählen der Pflegegrad, die Pflege durch Angehörige sowie das Umfeld, in dem die pflegerische Versorgung erfolgt.

Wer Pflegegeld von der Pflegeversicherung beziehen möchte, weil er seinen Alltag nicht mehr selbstständig gestalten kann, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen. Dieser gilt als wichtigste Voraussetzung, um überhaupt Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten. Da Pflegebedürftigkeit insbesondere im Alter ein schleichender Prozess sein kann, scheuen sich jedoch viele Versicherungsnehmer, einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit zu stellen.

Um zeitnah auf die entsprechenden Leistungen, in diesem Fall das Pflegegeld zugreifen zu können, ist es allerdings wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen. Der Leistungsanspruch kann nämlich nicht rückwirkend geltend gemacht werden, sondern wird erst ab dem Eingangsdatum des Antrags gewährt.

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Pflegegelds erfüllen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 und 5, die in einem häuslichen Umfeld von Angehörigen oder einer anderen privaten Pflegeperson versorgt werden. Pflegebedürftige Versicherungsnehmer mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie können jedoch, sollte sich der Pflegebedarf erhöhen, einen Antrag auf Höherstufung stellen.

Darüber hinaus muss die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate bestehen; dies ist jedoch eine grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegegrads.

Erfolgreich Pflegegrad-Widerspruch stellen

Wie kann das Pflegegeld beantragt werden?

Der Antrag auf Pflegegeld und weitere Leistungen muss bei der Pflegeversicherung des Versicherungsnehmers gestellt werden. Hat dieser bereits einen Pflegegrad erhalten, kann er das Pflegegeld direkt bei der Pflegekasse beantragen. Liegt bislang kein Pflegegrad vor, muss zunächst die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden. Hierfür genügt ein formloser schriftlicher Antrag bei der Pflegeversicherung oder der Krankenkasse – diese leitet das Schreiben an die zuständige Abteilung weiter.

Nachdem der Antrag bei der Pflegeversicherung eingegangen ist, wird ein Pflegegutachten erstellt. Mit diesem wird der Grad der Pflegebedürftigkeit nachgewiesen, der als Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad und somit auch für den Bezug von Pflegegeld dient.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie beim Pflegegrad Antrag

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie nicht nur gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, damit Sie oder Ihr Angehöriger Pflegegeld erhalten. Wir helfen Ihnen bei Bedarf auch bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder wenn sich seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, stehen wir gerne an Ihrer Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!