Pflegegrad und Pflegeleistungen
Um Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige einen Pflegegrad beantragen. Der Grad des Pflegebedarfs bestimmt die Höhe der Pflegeleistungen.
Sobald die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen bei der Pflegeversicherung Pflegeleistungen beantragen. Ob Sie Pflegeleistungen erhalten und wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach dem individuellen Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Wer seinen Alltag aufgrund einer Erkrankung oder eines hohen Lebensalters nicht mehr selbstständig gestalten kann, ist auf Pflege angewiesen. Dabei ist es aus gesetzlicher Sicht zweitrangig, ob die Ursache für die Pflegebedürftigkeit eine rein körperliche Erkrankung ist oder ob geistige oder psychische Beeinträchtigungen eine Rolle bei der Gestaltung des Alltagslebens spielen.
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen bilden den Kern der gesetzlichen (und auch der privaten) Pflegeversicherung. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung, die die zuständige Pflegeversicherung für einen pflegebedürftigen Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt.
Die Pflegeleistungen umfassen ein monatliches Pflegegeld bzw. sogenannte Pflegesachleistungen und verschiedene Zusatzleistungen. Pflegebedürftige können diese Leistungen abhängig von ihrem jeweiligen Pflegegrad in Anspruch nehmen.
Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Pflegebedürftige allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Die Voraussetzungen werden vom Gesetzgeber vorgeschrieben und müssen im Rahmen eines Begutachtungssystems überprüft werden.
- Durch das standardisierte Vorgehen soll der tatsächliche Pflegebedarf des Antragstellers realistisch eingeschätzt und im Rahmen eines Pflegegutachtens bewertet werden. Pflegeleistungen erhält ein Pflegebedürftiger mit einem anerkannten Pflegegrad zunächst unabhängig davon, ob er zu Hause von einem Angehörigen oder einem professionellen Pflegedienst betreut wird oder ob er einen Platz in einem Pflegeheim hat. Abhängig von der individuellen Pflegesituation unterscheiden sich jedoch die Möglichkeiten, welche Pflegeleistungen im Einzelnen in Anspruch genommen werden können.
Welche Pflegeleistungen erhalten Pflegebedürftige?
Mithilfe der gesetzlich definierten Pflegeleistungen sollen Pflegebedürftige finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt bekommen, um die pflegerische Versorgung zu erhalten, die sie benötigen.
Zu unterscheiden ist dabei zunächst zwischen der ambulanten und der stationären Pflege: Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, erhalten im Rahmen ihres anerkannten Pflegegrads finanzielle Unterstützung für die Finanzierung des Pflegeheim-Platzes und die dort durchgeführte pflegerische Betreuung und medizinische Versorgung. In der ambulanten Pflege gibt es dagegen verschiedene Modelle, wie die Betroffenen die Pflegeleistungen nutzen können:
- Pflegegeld: Pflegebedürftige erhalten einen festen monatlichen Leistungsbetrag, der für die Anerkennung von Pflegeleistungen pflegender Angehöriger verwendet werden soll.
- Pflegesachleistungen: Wird ein Pflegebedürftiger von einem professionellen Pflegedienst betreut, werden die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet.
- Kombinationsleistungen: Diese bestehen sowohl aus Pflegesachleistungen als auch aus einem anteiligen Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft wird.
Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Sie in jedem Kalenderjahr weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Diese werden dann eingesetzt, wenn pflegende Angehörige die Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld über einen kurzen Zeitraum nicht gewährleisten können. Ebenfalls Teil der Pflegeleistungen sind die sogenannten Pflegehilfsmittel und der Entlastungsbetrag. Sie können in jedem Monat bis zu einem festgesetzten Betrag über die Pflegeversicherung abgerechnet bzw. bezogen werden.
Welche Höhe haben Pflegeleistungen der Pflegekassen?
Je nachdem, wie selbstständig ein Pflegebedürftiger noch ist und wie hoch der Bedarf an täglicher Pflege ist, steigt die Höhe der monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung. Wie hoch die finanzielle Unterstützung im Einzelnen ausfällt, richtet sich einerseits nach Ihrem individuellen Pflegegrad und andererseits nach der Art der Leistungen.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Pflegeleistungen. Bestimmt wird der Pflegegrad von der Pflegeversicherung, basierend auf einem Pflegegutachten, das bei unabhängigen Gutachtern in Auftrag gegeben wird. Mithilfe eines speziell für diesen Zweck entwickelten Begutachtungssystems, dem „Neuen Begutachtungsassessment“, ermittelt der Pflegegutachter den individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit. Die Einschätzung des Gutachters dient der Pflegeversicherung als Grundlage für die Einstufung des Antragstellers in den entsprechenden Pflegegrad.
Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade – Sie erhalten jeweils unterschiedlich hohe Pflegeleistungen, wenn Sie ambulant betreut werden.
Pflegegeld | 0 € |
Pflegesachleistungen | 0 € |
Entlastungsbetrag | 125 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € |
Pflegegeld | 316 € |
Pflegesachleistungen | 689 € |
Entlastungsbetrag | 125 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € |
Pflegegeld | 545 € |
Pflegesachleistungen | 1.298 € |
Entlastungsbetrag | 125 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € |
Pflegegeld | 728 € |
Pflegesachleistungen | 1.612 € |
Entlastungsbetrag | 125 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € |
Pflegegeld | 901 € |
Pflegesachleistungen | 1.995 € |
Entlastungsbetrag | 125 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können Sie erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen. Pflegegrad 1 ist auf Pflegebedürftige mit einer sehr geringen Beeinträchtigung ausgerichtet – dabei handelt es sich häufig um Versicherungsnehmer mit kognitiven Defiziten, beispielsweise einer leichten Demenz. Betroffene können in der Regel noch einen selbstbestimmten Alltag leben, bedürfen aber kleinerer Betreuungsleistungen oder einer Tagespflege-Einrichtung.
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Ebenfalls ab dem zweiten Pflegegrad haben Sie Zugang zu den Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Muss ein Pflegebedürftiger über einige Tage oder Wochen stationär betreut werden (Kurzzeitpflege) oder soll ein Pflegedienst einen pflegenden Angehörigen vertreten (Verhinderungspflege), können bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Die Kurzzeitpflege darf dabei einen Zeitraum von acht Wochen nicht überschreiten; Verhinderungspflege wird für maximal sechs Wochen pro Jahr gewährt.
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie beim Erlangen der idealen Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege wie zum Beispiel dem Antrag auf Pflegegradeinstufung. Falls Sie dem Gutachten des MDK widersprechen wollen oder eine Höherstufung Ihres Pflegegrades anstreben, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!