Hilfe zur Pflege
Reicht das Pflegegeld der Pflegeversicherung und Ihre Rente oder Rücklagen nicht aus, um die Pflege zu gewährleisten, tritt unter Umständen die Sozialhilfe ein und fängt den ungedeckten Bedarf auf. Es handelt sich dabei um die „Hilfe zur Pflege“. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Beantragung der Hilfe zur Pflege als auch bei einem Antrag auf Pflegegrad-Höherstufung.
Pflege ist teuer: Wer pflegebedürftig wird, muss mit hohen Kosten rechnen, um im Alltag versorgt zu sein. Wenn Angehörige die pflegerische Versorgung übernehmen, fällt das zunächst weniger deutlich auf, weil sie vor allem Zeit investieren. Wird allerdings ein Pflegedienst beauftragt, sind die sogenannten Pflegesachleistungen, die die Kosten für examinierte Pflegekräfte auffangen sollen, schnell aufgebraucht. Auch ein Platz in einem Pflegeheim bringt viele Betroffene schnell an ihre finanzielle Belastungsgrenze.
Wer gut verdient, eine hohe Rente bezieht oder Vermögen besitzt, ist verpflichtet, die Pflegekosten, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, aus eigener Tasche zu tragen und so die Pflege zu finanzieren. Wie aber kann gewährleistet werden, dass auch Pflegebedürftige, die derartige Mittel nicht zur Verfügung haben, die Pflege erhalten, die sie täglich benötigen? Hierfür hat das deutsche Rechtssystem die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ ins Leben gerufen: Sie ist Teil der Sozialhilfe und verfolgt den Zweck, ein nicht ausreichendes Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen aufzufangen.
Um die Hilfe zur Pflege zu erhalten, sind Behördengänge, Formulare und Anträge nicht zu vermeiden. Für Pflegebedürftige und ihre Familien ist das eine zusätzliche Herausforderung in der sowieso schon schwierigen Situation. Das Team von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie kompetent und professionell – wir helfen Ihnen bei allen anfallenden Fragen rund um die Themen Pflege, Finanzierung und Sozialhilfe.
Die Hilfe zur Pflege – ein Teil der Sozialhilfe
Als Teil der Sozialhilfe wurde die Hilfe zur Pflege für diejenigen eingerichtet, die den notwendigen Pflegeaufwand aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nicht aus eigenen finanziellen Mitteln sicherstellen können. Die wichtigsten Fakten zur Hilfe zur Pflege:
- Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Unterstützung von Seiten der Sozialhilfe, die sich am konkreten Bedarf der Pflegebedürftigen orientiert.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in ihrem finanziellen Umfang begrenzt. Die Hilfe zur Pflege steht Sozialhilfeempfängern oder Menschen mit einem geringen Einkommen zur Verfügung, damit die tägliche Pflege sichergestellt wird.
- Personen, die ihren Pflegebedarf aus eigenen Mitteln heraus sicherstellen können, haben keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese wird, wie auch andere Leistungen der Sozialhilfe, ausschließlich abhängig vom Einkommen und dem Vermögen gewährt.
- Ein höherer Pflegegrad trägt nicht automatisch zur Kostendeckung bei, da auch die Anforderungen an die Pflege steigen.
- Bei der Hilfe zur Pflege kommt das Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde zum Tragen. Kann ein Pflegebedürftiger die Pflege nicht sicherstellen, ist die Sozialhilfe verpflichtet, im Rahmen einer sogenannten Auffangfunktion den nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Bedarf an Pflegehilfe zu übernehmen.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege unterscheidet sich von der Sozialhilfe – es sind auch Ausnahmen möglich. Der Personenkreis, der Anspruch auf Pflegegeld von der Sozialhilfe hat, wird erweitert. So wird die Pflege sichergestellt, wenn die Betroffenen über keinen Pflegegrad verfügen oder nur vorübergehend auf Pflege angewiesen sind, aber von der Pflegeversicherung keine Leistungen erhalten.
Grundvoraussetzung für die Hilfe zur Pflege ist, dass die pflegebedürftigen Personen aus wirtschaftlicher Sicht unter die Regelungen zum Empfang von Sozialhilfe fallen. Ist dies gegeben, kann unter folgenden Umständen die Sozialhilfeleistung in Anspruch genommen werden:
- Der Pflegebedarf ist so hoch, dass die Leistungen der Pflegeversicherung für den entsprechenden Pflegegrad nicht ausreichen, um den pflegerischen Aufwand zu decken. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Pflegesachleistungen voll ausgeschöpft sind, aber weiterer Pflegebedarf durch Angehörige besteht, die ein Pflegegeld erhalten sollen.
- Der Pflegebedarf entspricht zwar den Voraussetzungen der Pflegegrade 2-5 entspricht, besteht aber für weniger als sechs Monate und wird daher von der Pflegeversicherung nicht bewilligt.
- Aufgrund fehlender Versicherungspflicht oder anderer Ursachen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Ein Pflegegrad ist also keine zwingende Voraussetzung, um Pflegegeld von der Sozialhilfe zu erhalten.
Welche Kosten für die Pflege übernimmt die Sozialhilfe?
Haben Sie als Pflegebedürftige Anspruch auf Hilfe zur Pflege, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten, die für die pflegerische Versorgung notwendig sind. Folgende Kosten können von der Sozialhilfe getragen werden:
- Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige,
- Pflegesachleistungen für ambulante Pflege durch Pflegedienste,
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege,
- vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim,
- Pflegehilfsmittel sowie
- Verpflegung und Unterkunft im Pflegeheim (wird in der Regel nicht von der Pflegeversicherung übernommen).
Pflegegeld bzw. Hilfe zur Pflege bei der Sozialhilfe beantragen
Um Pflegegeld oder andere Leistungen zur Pflege von der Sozialhilfe zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen.
- Zuständig für den Antrag auf Hilfe zur Pflege ist in der Regel das Sozialamt.
- Beachten Sie, dass der Antrag auf Pflegegeld bzw. Hilfe zur Pflege nicht hinausgezögert wird. Ähnlich wie die Pflegeversicherung selbst zahlt auch das Sozialamt keine rückwirkenden Leistungen aus. Als Datum, ab dem Sie die beantragten Hilfen beziehen können, gilt der Tag der Antragstellung.
- Um zusätzliche Kosten für das Sozialamt zu vermeiden, verzichtet der Sozialhilfeträger auf weitere Einstufungsverfahren, um die Pflegebedürftigkeit zu bescheinigen.
- Sie müssen also zunächst einen Antrag auf Einstufung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse stellen, die dann den jeweiligen Pflegegrad festlegt. Wurde ein Pflegegrad von der Pflegeversicherung bereits bewilligt, erkennt das Sozialamt die Pflegebedürftigkeit entsprechend an.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegeld Sozialhilfe oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Dem Pflegegrad-Antrag kommt enorme Bedeutung zu – viele Anträge werden abgelehnt oder ein zu niedriger Pflegegrad wird bewilligt. Wir von Dr. Weigl & Partner haben unzählige Pflegegrad-Anträge zum Erfolg geführt; wir unterstützen auch Sie professionell bei Ihrem Pflegegrad-Antrag.
Damit das Sozialamt entscheiden kann, ob Ihnen die Hilfe zur Pflege zusteht, müssen Sie weitere Dokumente einreichen. Der Antrag ist daher etwas komplizierter als der Antrag auf Pflegebedürftigkeit bei der Pflegeversicherung. Beim Pflegegrad-Antrag reicht ein informelles Schreiben aus, um den Vorgang der Pflegebegutachtung anzustoßen.
Folgende Dokumente sollten Sie dem Sozialhilfeträger vorlegen. Telefonisch lässt sich klären, ob weitere Informationen oder Unterlagen benötigt werden:
- Antragsschreiben,
- Kopie des Personalausweises,
- Belege über Einkommen und vorhandenes Vermögen,
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad und die bewilligten Pflegeleistungen,
- ggf. Pflegegutachten,
- Abrechnungen von Pflegediensten/des Pflegeheims,
- Betreuungsvollmacht/Vorsorgevollmacht, falls eine Vertretung durch Angehörige erfolgen soll sowie
- Mietvertrag.
Dr. Weigl & Partner bietet Ihnen eine kostenfreie Erstberatung per Telefon. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.