Pflegegeld und Einkommenssteuer – das gilt es zu beachten

Nicht jedem Menschen ist es vergönnt, bis ins hohe Alter fit und agil zu bleiben. Schwerwiegende Krankheiten, Unfälle oder altersbedingte Veränderungen können dazu führen, dass der Alltag nicht mehr so eigenständig bewältigt werden kann wie früher.

Um den Pflegebedarf im Falle des Eintretens einer Pflegebedürftigkeit decken zu können, erhalten die Betroffen von der Pflegeversicherung je nach Pflegesituation Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Um diese Leistungen beziehen zu können, muss jedoch vorab ein Pflegegrad-Antrag gestellt werden.

Die Höhe des Pflegegeldes sowie der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem bewilligten Pflegegrad. Während die Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst gewährt werden, kann das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch einen Angehörigen aufgewendet werden.

Für die Angehörigen, die die Pflege übernehmen, stellt sich jedoch häufig zu Recht die Frage, ob das Pflegegeld denn eigentlich versteuert werden muss. Einkünfte jedweder Art müssen allerdings nach dem derzeitigen deutschen Steuerrecht sehr wohl versteuert werden. Im Prinzip gehört auch das Pflegegeld zu diesen Einnahmen und ist daher rein theoretisch versteuerungspflichtig.

Allerdings gibt es hier eine Sonderregelung, welche die pflegenden Personen von der Versteuerungspflicht befreit. Gerade für Laien ist das Thema Pflegegeld und Einkommenssteuer nicht immer leicht zu durchblicken. Unsere Pflegeexperten verfügen über ein umfangreiches Wissen im Bereich Pflegegeld und stehen Ihnen bei Fragen zu diesem komplizierten Thema gerne beratend zur Seite.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Pflegegeld und Einkommenssteuer – wer ist von der Versteuerungspflicht ausgenommen?

Wie alle anderen Einkünfte zählt auch das Pflegegeld zu den Einnahmen und müsste im eigentlichen Sinne versteuert werden. Dies trifft jedoch nicht auf jede Person zu, die das Pflegegeld bezieht. Das Pflegegeld ist damit also nicht in jedem Fall als Einnahme versteuerungspflichtig. In den folgenden Fällen müssen Sie das Pflegegeld nicht versteuern:

  • Pflegebedürftige selbst müssen das Pflegegeld nicht versteuern. Da es zu den Sozialleistungen zählt, ist es nicht versteuerungspflichtig.
  • Wird die Pflege von den Angehörigen der Pflegebedürftigen übernommen und das Pflegegeld an diese weitergeleitet, dann müssen sie ebenfalls keine Einkommenssteuer dafür bezahlen, sofern sie nicht anderweitig vergütet werden.
  • Nicht immer stehen Angehörige zur Verfügung, die die häusliche Pflege übernehmen können. Wird die Pflege daher beispielsweise von Freunden oder Nachbarn übernommen, die sich in der sittlichen beziehungsweise moralischen Pflicht fühlen, können diese das Pflegegeld ebenfalls beziehen, ohne Steuern dafür bezahlen zu müssen. Eine sittliche beziehungsweise moralische Verpflichtung besteht, wenn zwischen dem Betroffenen und der pflegenden Person eine enge persönliche Beziehung besteht.
Zu den Pflegeleistungen

Liegt keiner der oben genannten Fälle vor, dann muss das Pflegegeld jedoch sehr wohl bei der Einkommenssteuererklärung als Einnahme aufgeführt werden. Die Versteuerungspflicht besteht in folgenden Fällen:

  • Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis und liegt auch keine sittliche beziehungsweise moralische Verpflichtung vor, so muss das Pflegegeld wie alle anderen Einkünfte auch ebenfalls versteuert werden. Da die sittliche beziehungsweise moralische Verpflichtung von der persönlichen Empfindung abhängig ist, sollten Sie im Zweifelsfall das Gespräch mit dem Finanzamt suchen und die Umstände der Pflegesituation darlegen.

Wird die Pflege erwerbsmäßig betrieben oder besteht zwischen der pflegenden Person und dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsvertrag, dann muss das Pflegegeld ebenfalls versteuert werden. Dies trifft nicht nur bei professionellen Pflegekräften zu, sondern auch, wenn die pflegenden Angehörigen für die Pflege nicht nur das Pflegegeld als Vergütung erhalten.

Erfolgreich eine höhere Pflegestufe beantragen

Nicht jedes Familienmitglied gehört auch zu den Angehörigen und ist damit von der Einkommenssteuer befreit. Laut Gesetz zählen folgende Personen zu den Angehörigen:

  • Ehepartner
  • Verlobte
  • Lebenspartner
  • Geschwister
  • Eltern
  • Kinder
  • Neffen und Nichten
  • Onkel und Tanten
  • Pflegeeltern
  • Pflegekinder
  • Schwager und Schwägerin

Wer sich noch nie mit dem Thema Pflegegeld und Einkommenssteuer auseinandergesetzt hat, der kann anhand der verschiedenen Regelungen durchaus recht schnell den Überblick verlieren. In diesem Fall ist es daher ratsam, sich bei steuerlichen Fragen an den Steuerberater zu wenden.

Berechnen Sie kostenlos Ihren Pflegegrad

Pflegegeld und Einkommenssteuer – wir bringen Licht ins Dunkel

Tritt die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person ein, müssen viele Fragen geklärt werden. So muss zum Beispiel zunächst überlegt werden, welcher Pflegebedarf denn nun tatsächlich besteht und in welchem Umfang Unterstützung benötigt wird. Zudem muss ein Pflegegrad beantragt werden, damit die häusliche Pflege der Pflegebedürftigen gewährleistet ist.

Nicht nur die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst wird durch die Pflegesachleistungen unterstützt, auch die Angehörigen werden für ihre Pflegeleistungen mit dem Pflegegeld vergütet. Wird Pflegegeld bezogen, kommt zwangsläufig auch die Frage nach der Einkommenssteuer auf. Unser Experten-Team besteht aus Fachkräften, die sich in allen Belangen der Pflege auskennen und Ihnen auch beim Thema Pflegegeld und Einkommenssteuer hilfreich zur Seite stehen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegeld und Einkommenssteuer oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Profitieren Sie von unserem Fachwissen und nutzen Sie die unverbindliche telefonische Beratung, um sich ein persönliches Bild von unseren Leistungen zu machen. Nicht nur bei Fragen zur Versteuerung stehen wir Ihnen gerne zur Seite, auch bei der Beantragung des Pflegegrades oder der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess.

Falls Sie bereits einen Pflegegrad beantragt haben, dieser jedoch nicht bewilligt wurde, sollten Sie auf unsere Kompetenz vertrauen. In 96 Prozent aller Fälle können wir zu einem erfolgreichen Pflegegrad-Antrag verhelfen. Und auch bei der Pflegegrad Höherstufung oder dem Pflegegrad Widerspruch sind wir Ihnen gerne behilflich und beraten Sie zur Antragsstellung und der danach folgenden Wiederholungsbegutachtung.