Erstattung von Pflegehilfsmitteln

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf kostenlose Hilfsmittel. Die Pflegeversicherung erstattet Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro pro Monat.

In der Versorgung pflegebedürftiger Menschen kommen täglich Hilfsmittel zum Einsatz. Neben spezifischen Hilfsmitteln, beispielsweise Rollstuhl, Rollator oder Krücken, die einem Pflegebedürftigen die Mobilität im Alltag erleichtern, sind das in erster Linie die sogenannten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Einmalhandschuhe, Binden, Bettschutzeinlagen und Mundschutze können in der Regel nur einmal verwendet werden und müssen nach dem Gebrauch entsorgt werden. Die Anschaffung solcher Pflegehilfsmittel ist mit Kosten verbunden, von denen sowohl pflegende Angehörige als auch professionelle Pflegedienste betroffen sind.

Wird ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer zu Hause von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.  Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten bis zu diesem Betrag. Voraussetzung dafür ist neben einem anerkannten Pflegegrad, dass die Pflege in einem häuslichen Umfeld stattfindet.

Die weiteren Pflegeleistungen

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Der Begriff „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ ist gesetzlich im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Konkret festgelegt ist, welche Pflegehilfsmittel unter diesen Begriff fallen und von der Pflegekasse erstattet werden. Es handelt sich dabei um die sogenannte Produktgruppe 54, die im Pflegehilfsmittelverzeichnis detailliert aufgeführt ist. Zu den Hilfsmitteln, die nach einmaligem Gebrauch entsorgt und nicht wiederverwendet werden, gehören unter anderem:

  • Einmalhandschuhe für private Pflegepersonen,
  • Mundschutz für private Pflegepersonen,
  • Fingerlinge für private Pflegepersonen,
  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch,
  • Schutzschürzen zum einmaligen oder mehrfachen Gebrauch,
  • flüssiges Händedesinfektionsmittel sowie
  • Flächendesinfektionsmittel.

Die meisten dieser Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind nicht für die pflegebedürftige Person, sondern für den pflegenden Angehörigen vorgesehen. Sie alle dienen dem Schutz der privaten Pflegeperson und sollen die Pflegesituation erleichtern. Lediglich Bettschutzeinlagen, die Flüssigkeiten wie Schweiß und Urin aufnehmen, sind direkt für den Pflegebedürftigen bestimmt.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Wer hat Anspruch auf die Erstattung von Pflegehilfsmitteln?

Erstattungsfähige Pflegehilfsmittel sind vom Gesetzgeber ausschließlich für die private Pflegesituation in einem häuslichen Umfeld vorgesehen. Lebt ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer dagegen in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung für die Behindertenpflege, wird er dort in der Regel nicht von Angehörigen, sondern von professionellen Pflegekräften gepflegt. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in diesem Fall von der Einrichtung selbst für die Pflegekräfte zur Verfügung gestellt und gelten als laufende Betriebsmittel.

Voraussetzungen für die Erstattung der Pflegehilfsmittel:

  • Der Pflegebedürftige lebt in einem häuslichen Umfeld.
  • Es ist ein attestierter Pflegegrad vorhanden.
  • Die Pflege wird von einer privaten Pflegeperson, von Angehörigen, Freunden oder Bekannten, geleistet.

Die Pflegekasse erstattet die festgelegten Pflegehilfsmittel monatlich in Höhe von maximal 40 Euro. Anspruch auf die Erstattung der Pflegehilfsmittel haben Pflegebedürftige auch dann, wenn sie die sogenannte Kombinationspflege in Anspruch nehmen. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Betreuung aus privaten Pflegepersonen und einem gewerblichen Pflegedienst. Wird der Pflegebedürftige allerdings ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst betreut, muss der Pflegedienst die Pflegehilfsmittel als notwendige Betriebsmittel zur Verfügung stellen.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Erstattung von Pflegehilfsmitteln oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Erstattung der Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse

Wenn sämtliche Voraussetzungen für die Erstattung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch erfüllt sind, können Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen. In der Regel ist bei den gesetzlichen sowie den privaten Pflegeversicherungen ein einmaliger Antrag auf die Erstattung ausreichend.

  • Da jede Pflegekasse die Erstattung eigenständig handhabt, sollten Sie nach der Bewilligung eines Pflegegrads bei ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie die Erstattung abläuft.
  • Viele Pflegekassen stellen die Information zudem auf ihrer Internetseite bereit.
  • Ist die Erstattung der Pflegehilfsmittel einmal bewilligt, reicht es in der Regel aus, die Kaufbelege sowie eine Aufstellung der Kosten bei der Pflegeversicherung einzureichen.
  • Alternativ zum Selbstkauf können die monatlichen Pflegehilfsmittel auch bei einem Lieferdienst bestellt werden. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige sich um nichts kümmern, der Lieferdienst übernimmt sämtliche Formalitäten und rechnet die Kosten für die Pflegehilfsmittel direkt mit der Pflegeversicherung ab.

Unser Team besteht aus Experten, die sich auf die Thematik Pflege spezialisiert haben. Gerne unterstützen wir Sie bei allen wichtigen Themen der Pflege wie dem Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad. Falls Sie eine Höherstufung Ihres Pflegegrades anstreben oder dem Pflegegutachten des MDK widersprechen möchten, stehen wir Ihnen auch dabei kompetent zur Seite.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!