Pflegegeld bei KKH beantragen

Im Leben kann sich ganz plötzlich ganz vieles ändern. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger durch einen Unfall oder eine ernste Erkrankung mit einem Mal pflegebedürftig werden, dann stellt das die Lebensgewohnheiten auf den Kopf. 

Die meisten Tätigkeiten, die vorher selbst erledigt werden konnten, muss nun eine andere Person übernehmen. Das fängt bei der täglichen Körperpflege an und reicht bis zur Erledigung von Einkäufen und Behördengängen. Ein solcher Aufwand ist natürlich auch mit entsprechenden Kosten verbunden.

Wer in Deutschland pflegebedürftig ist, muss diese Kosten nicht alleine tragen. Er erhält durch den Staat eine finanzielle Unterstützung. Im Jahr 1995 wurde die soziale Pflegeversicherung eingeführt, der Anspruch auf Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch XI § 37 festgelegt.

Als Versicherter bei der KKH – eigentlich Kaufmännische Krankenkasse – sind Sie gesetzlich krankenversichert. Die KKH zählt zu den über hundert gesetzlichen Krankenkassen und gehört außerdem dem Verband der Ersatzkassen (vdek) an. Um Pflegegeld zu erhalten, wenden Sie sich also direkt an die KKH. Die Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert und hat in der Regel dieselbe Adresse.

Falls Sie sich mit dem Computer auskennen, ist dies der schnellste Weg: Sie begeben sich einfach auf die Homepage der KKH. Dort finden Sie unter „Leistungen“ mehrere „Anträge, Formulare & Broschüren“. Das oberste PDF ist der „Antrag ambulante Pflege“, den Sie ausdrucken, ausfüllen und per E-Mail, Fax
oder postalisch an Ihre Pflegeversicherung schicken können. Die Adresse der KKH findet sich auf der Webseite mit den Anträgen. Falls Sie oder der Betroffene nicht in der Lage ist, die Beantragung vorzunehmen, darf dies eine mit der Pflege beauftragte bzw. bevollmächtigte Person tun.

Jetzt erfolgreich einen Plegegrad beantragen

Ob per Post, E-Mail oder Fax – die Beantragung von Pflegegeld bei der KKH kann auf verschiedene Weise geschehen

Gehen Sie Punkt für Punkt das Formular durch und kreuzen Sie an, welche Leistung Sie wünschen – ob lediglich Pflegegeld oder eine Kombinationsleistung. Auf der zweiten Seite teilen Sie der KKH mit, wen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) für eine Terminvereinbarung kontaktieren soll.
Es kann dies ein Angehöriger oder eine Pflegeperson sein, falls der Erkrankte selber keine Verabredung treffen kann. Vergessen Sie nicht, eine Vollmacht dem Antrag beizulegen.
Beantworten Sie alle Fragen wahrheitsgemäß und möglichst vollständig.

Tipp: Versenden Sie den Brief mit Ihrem Antrag am besten per Einwurf-Einschreiben an die KKH. Dann haben Sie gleich einen Beleg zur Hand, wann Sie den Antrag gestellt haben. Ihr Leistungsanspruch beginnt nämlich an dem Tag, an dem Sie sich das erste Mal mit Ihrem Anliegen bei der Pflegekasse
melden.

Falls Sie zusätzlich noch Fragen haben, bietet die KKH Ihren Kunden eine rund um die Uhr besetzte Hotline an. Per Telefon ist auch eine mündliche Antragstellung möglich, das Datum des Anrufs gilt als Stichtag. Ein Formular wird Ihnen von der Pflegeversicherung zugeschickt.

Was sind nun aber die Voraussetzungen, um Pflegegeld von der KKH zu erhalten?
Zunächst müssen Sie eine sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Was bedeutet: In den zehn Jahren vor der Antragstellung muss mindestens zwei Jahre lang eine Mitgliedschaft bei der KKH oder einer Familienversicherung bestanden haben. Für pflegebedürftige Kinder gilt diese Zeit als erreicht, wenn ein
Elternteil die Bedingungen erfüllt.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Zweitens müssen Sie nachweislich als pflegebedürftig gelten – und zwar im Sinne der Pflegeversicherung. Sie müssen einen Pflegegrad haben. Dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt, welcher von der Pflegekasse beauftragt wird. Schon auf Ihrem Antrag geben Sie ja an, mit wem ein Termin zur Begutachtung des Antragstellers vereinbart werden kann. Der MDK meldet sich recht zeitnah bei Ihnen oder einem Angehörigen, um für einen Hausbesuch vorbei zukommen. Bei diesem etwa einstündigen Gespräch verschafft sich der Gutachter einen Eindruck, wie selbstständig die hilfsbedürftige Person im täglichen Leben noch zurechtkommt und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Betrachtet werden dabei sechs Lebensbereiche (Module), die für die Bewältigung des alltäglichen Lebens entscheidend sind. Das sind Bereiche wie etwa die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und auch die psychische Problemlage.

Das Gutachten des MDK bildet die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis hin zu außergewöhnlich hohem Hilfsbedarf reichen (Pflegegrad 5). Je höher die Einstufung, desto höher auch die Leistungen. Diese
staffeln sich monatlich wie folgt:

  • Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 316 Euro
  • Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 545 Euro
  • Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie 728 Euro
  • Bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 901 Euro

Bitte beachten Sie: Pflegegeld steht Ihnen nicht bei Pflegegrad 1 zu. Eine weitere Voraussetzung, um finanzielle Unterstützung zu erhalten, ist die Pflege im häuslichen Umfeld. Diese darf auch nur durch Angehörige, Bekannte oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen erfolgen.

Erfolgreich Pflegegrad-Widerspruch stellen

Regelmäßige Pflegeberatungsbesuche sind eine Bedingung für den Erhalt von Pflegegeld Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, überweist die KKH das Pflegegeld immer zum 1. eines Monats. Machen Sie sich jedoch bewusst: Es ist nicht so hoch, dass damit alle Kosten abgedeckt wären. Durch die Pflegebedürftigkeit können über Monate und Jahre hinweg recht hohe Summen anfallen, die von Ihnen privat getragen werden müssen. Es macht daher Sinn, rechtzeitig eine private Zusatzversicherung abzuschließen und so für den Ernstfall vorzusorgen. Denn schließlich ist keiner davon ausgeschlossen, im fortgeschrittenen Alter pflegebedürftig zu werden.

An den Erhalt des Pflegegeldes ist noch die Bedingung geknüpft, dass Sie der KKH regelmäßig sogenannte Pflegeberatungsbesuche nachweisen. Diese sind bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 oder 3 jeweils einmal halbjährlich und bei einem Pflegegrad 4 oder 5 jeweils vierteljährlich durchzuführen. Die Pflegeberatung kann beispielsweise durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle erfolgen. Wenn Sie dem nicht nachkommen, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlungen sogar einstellen.

Wichtig für Sie zu wissen: Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Rehabilitation oder der häuslichen Krankenpflege wird das Pflegegeld von der KKH für vier Wochen weitergezahlt. Sofern Pflegeleistungen in Form von Pflegegeld bezogen werden, besteht während einer Kurzzeitpflege Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bis zu einer Dauer von acht Wochen. Bei Verhinderungspflege bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Die Weiterzahlung setzt allerdings voraus, dass direkt vor Antritt der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestanden hat.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Antrag auf Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege