Pflegegeld bei Techniker Krankenkasse beantragen
Wenn Sie an sich oder an einem Angehörigen bemerken, dass altersbedingt oder durch eine Krankheit mehr und mehr Hilfe von Dritten in Anspruch genommen werden muss, dann sollten Sie einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen. Das hört sich vielleicht nicht so schön an. Doch manchmal ist der Punkt, an dem es plötzlich gar nicht mehr alleine weitergeht, schnell erreicht. Sie sollten also vorsorgen und rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Pflegekasse aufnehmen.
Falls Ihnen tatsächlich einen Pflegegrad zuerkannt wird, dann steht Ihnen jeden Monat eine bestimmte Summe an Pflegegeld zu. Das ist die Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die sich privat zu Hause pflegen oder betreuen lassen. Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt (§ 37 SGB XI), können Sie den Einsatz für Ihre tägliche häusliche Pflege und Betreuung abgelten. Allerdings müssen die körperlichen, kognitiven oder psychischen Einschränkungen dauerhaft vorliegen – mindestens aber für voraussichtlich sechs Monate. Brauchen Sie nur für kurze Zeit Hilfe, beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder eines Schlaganfalls, gelten Sie nicht als pflegebedürftig.
Pflegegeld kann bei der Techniker Krankenkasse ganz einfach online beantragt werden
Wo müssen Sie nun aber Pflegegrad und Pflegegeld beantragen, wenn Sie bei der Techniker Krankenkasse versichert sind?
Als Mitglied der Techniker Krankenkasse (TK oder auch „Die Techniker“) sind Sie gesetzlich krankenversichert. Die TK ist mit über acht Millionen Mitgliedern und über zehn Millionen Versicherten – das sind die kostenfrei mitversicherten Familienmitglieder – derzeit die größte unter den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) Deutschlands. Die Pflegekasse ist der Krankenkasse angeschlossen. Der schnellste Weg, einen Antrag auf Pflegegeld bei der TK zu stellen, ist folgender: Sie gehen auf die Homepage des Versicherers und füllen online den Pflege-Antrag aus. Wichtig zu wissen: Pflegegeld beantragen kann immer nur die pflegebedürftige Person selber oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Bitte halten Sie hierzu Ihre Versichertenkarte bereit, denn Ihre Versichertennummer müssen Sie auch eintragen.
Neben persönlichen Angaben wie dem Geburtsdatum des zu Pflegenden sollten Sie wissen, wo bzw. durch wen die Pflege durchgeführt wird. Denn Pflegegeld steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie zu Hause und ehrenamtlich durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn versorgt werden. Im Online-Formular werden also wichtige Eckdaten zur betroffenen Person und zur Pflegesituation abgefragt und mit einem Klick an die TK-Pflegeversicherung verschickt.
Für die Beantragung von Pflegegeld kann auch der klassische Weg per Post gewählt werden
Natürlich ist auch ein klassischer Antrag auf Pflegegeld per Post oder Telefon nach wie vor bei der TK möglich. Die Telefonnummer und Adresse finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Techniker Krankenkasse. In einem kurzen, formlosen Schreiben teilen Sie der Pflegekasse mit, dass Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen möchten. Vergessen Sie nicht das Datum einzusetzen. Leistungen werden von der Pflegekasse immer erst ab dem Monat, in welchem der Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde, erstattet. Dabei zählt der jeweilige Monat und somit kann bis zum letzten Tag des Monats der Antrag gestellt werden. Es wird empfohlen, die Beantragung bei der TK zeitnah durchzuführen, weil der Pflegegrad immer rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung anerkannt wird.
Der nächste Schritt ist, dass sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) meldet, um einen Termin zu vereinbaren. Der Gutachter ermittelt, in welchen Situationen Sie oder die pflegebedürftige Person im Alltag Hilfe benötigt. Dafür kommt er zu Ihnen nach Hause, um sich
persönlich einen Eindruck zu verschaffen. Auf diesen Besuch sollten Sie sich gut vorbereiten, denn dadurch entscheidet sich letztlich, wie viel Pflegegeld Sie am Ende erhalten.
Als betreuender Angehöriger sollten Sie sich über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen Notizen machen, was mit der Pflege und Betreuung des Patienten zu tun hat. Sie werden überrascht sein, wie viel da zusammen kommt. Schreiben Sie alles auf: Von der bloßen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen bis hin zu Tätigkeiten wie Hilfe beim Waschen und Anziehen oder Einkäufe machen.
Besorgen Sie für den MDK alle wichtigen medizinischen Dokumente zur aktuellen Erkrankung und den Vorerkrankungen des Betroffenen. Hierzu gehören Arztberichte und Bescheinigungen, der Medikamentenplan, eine Auflistung der erhaltenen Therapien, Krankenhausberichte, Röntgenbilder, MRT, Allergiepass, Diabetikerausweis und Schwerbehindertenausweis. Machen Sie von diesen Dokumenten Kopien, die Sie dem Gutachter mitgeben können. Das erleichtert ihm seine Arbeit und er kann beim Erstellen des Gutachtens auf die Berichte zurückgreifen und darin nachlesen.
Anhand seiner Empfehlung entscheidet die TK über den Pflegegrad und informiert Sie anschließend über die Höhe der Pflegeleistungen. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis hin zu außergewöhnlich hohem Hilfsbedarf reichen (Pflegegrad 5). Je höher die Einstufung, desto höher auch die Leistungen. Diese staffeln sich monatlich wie folgt:
- Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 316 Euro
- Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 545 Euro
- Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie 728 Euro
- Bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 901 Euro
Wer Pflegegeld bezieht, erhält verpflichtende Beratungsbesuche mehrmals im Jahr
Sie erhalten kein Pflegegeld von der TK bei Pflegegrad 1. Denn damit gelten Sie noch als weitgehend selbstständig und können sich in der Regel gut selbst versorgen und ihren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Hilfe bewältigen.
Als Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 erhalten Sie Leistungen, die Ihnen von der Techniker Krankenkasse direkt auf Ihr Konto überwiesen werden. Die Zahlung erfolgt am letzten Arbeitstag vor Monatsende für den Folgemonat. Sie dürfen frei über das Pflegegeld verfügen, allerdings ist es vom Gesetzgeber als
finanzielle Anerkennung für die pflegende Person vorgesehen.
Der Bezug von Pflegegeld ist noch an eine Bedingung geknüpft: Das sind, je nach Pflegegrad, zwei oder vier kostenlose Beratungsbesuche durch Fachpersonal pro Jahr. Mit diesen Beratungen soll sichergestellt werden, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt
werden und ein Ansprechpartner bei Fragen da ist.
Ohne die Beratungsbesuche gibt es weniger oder gar kein Pflegegeld: Die Pflegekasse kann Ihnen das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall streichen, wenn sie Ihre vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht wahrnehmen. Das ist so im Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 37.6 SGB XI) geregelt. Trotz dieser strikten Vorgaben sollten Sie als pflegender Angehöriger diesen Beratungseinsatz weniger als Pflicht und mehr als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Antrag auf Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege