Pflegegeld bei Knappschaft beantragen
Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die sich privat zu Hause pflegen oder betreuen lassen. Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt (§ 37 SGB XI), können Sie den Aufwand und den Einsatz für Ihre tägliche häusliche Pflege und Betreuung abgelten.
Mit rund 1,6 Millionen Versicherten gehört die Knappschaft zu den großen bundesweit tätigen Gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Sie entwickelte sich aus der Knappschaftlichen Rentenversicherung vornehmlich für Bergbaubeschäftigte und deren Familien, seit einigen Jahren ist die Knappschaft für alle gesetzlich Krankenversicherten geöffnet. Wenn Sie zu den Mitgliedern der Knappschaft gehören, dann sind Sie auch hier pflegeversichert. Was bedeutet: Sie beantragen direkt bei der Knappschaft ihr Pflegegeld. Wichtig: Pflegegeld beantragen kann immer nur die pflegebedürftige Person selber oder eine von ihr bevollmächtigte Person.
Die Beantragung von Pflegegeld bei der Knappschaft ist auf verschiedenen Wegen möglich
Auf der Homepage finden Sie alle Anträge rund um die Pflegeversicherung, der oberste ist der „Antrag auf ambulante Pflegeleistungen“. Das ist das für Sie relevante Formular. Sie können es schnell und einfach als PDF herunterladen und direkt am Computer ausfüllen. Auf der ersten Seite tragen Sie oben rechts Ihre Kranken- und Pflegeversichertennummer ein, auf der zweiten Seite tippen Sie den Punkt „Ich beantrage Pflegegeld“ an. Denn darum geht es ja.
Weiter unten müssen Sie nun genaue Angaben zur Pflegeperson machen. Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegegeld ist, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen zu Hause und ehrenamtlich durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn erfolgt. Den Namen und die Adresse des Pflegenden tragen Sie an der dafür vorgesehenen Stelle ein. Falls Sie einen gesetzlichen Betreuer oder Vertreter haben, sind auch zu diesem Angaben in dem Antrag zu machen. Ebenso zu Ihrem Arzt.
Vergessen Sie nicht, Datum und Ihre Unterschrift ganz unten auf das Formular zu setzen. Denn das Antragsdatum ist für den Leistungsbeginn entscheidend. Die Auszahlung beginnt frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde.
Anschließend drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus, senden ihn ab und müssen sich nun etwas gedulden. Übrigens können Sie, wenn Ihnen das mehr liegt, das Pflegegeld auch auf anderem Wege bei der Knappschaft beantragen. Ein kurzes, formloses Schreiben, in welchem Sie mit Ihren eigenen Worten den Wunsch auf Beantragung von Pflegegeld äußern, ist eine Möglichkeit. Es genügen tatsächlich nur ein paar Zeilen, in denen Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie mit Ihrem Brief Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen möchten. Vergessen Sie auch hier nicht das Datum und Ihre Unterschrift, damit das Schreiben Geltung hat.
Tipp: Schicken Sie den Brief per Einwurf-Einschreiben oder als Fax mit Sendebestätigung an die Knappschaft – dann haben Sie gleich einen Beleg zur Hand, wann genau Sie den Antrag gestellt haben.
Weiterhin können Sie telefonisch um die Zusendung eines Antrages bitten – die Knappschaft wird Ihnen diesen dann postalisch zukommen lassen.
Pflegegeld kann auch als Kombinationsleistung bei der Knappschaft beantragt werden
Wie Sie sicher wissen, lässt sich der Anspruch auf Pflegegeld erst einlösen, wenn Sie als Versicherter nachweislich als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten. Zudem ist gesetzlich festgelegt, dass der Betroffene voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr lang in erheblichem oder höherem Maße auf die Hilfen anderer angewiesen sein muss, um als pflegebedürftig anerkannt zu werden und somit Anspruch auf Pflegegeld zu haben.
Ihnen muss also zuallererst ein Pflegegrad zuerkannt werden. Verantwortlich dafür ist bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Sobald Ihr Antrag auf Pflegegeld bei der Knappschaft eingegangen ist, wird der MDK informiert, der sich mit Ihnen für eine Terminvereinbarung in Verbindung setzt. Ein Prüfer des MDK wird zu Ihnen nach Hause kommen, um ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit zu erstellen. Das ist kein „Test“, sondern ein Gespräch, bei dem es um die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person geht. Wie sie im täglichen Leben noch zurechtkommt und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Betrachtet werden dabei sechs Lebensbereiche (Module), die für die Bewältigung des Alltags entscheidend sind. Das sind Bereiche wie etwa die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und auch die psychische Problemlage.
Das Gutachten des MDK bildet die Basis für die Einstufung in einen Pflegegrad. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, die von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis hin zu außergewöhnlich hohem Hilfsbedarf reichen (Pflegegrad 5). Je höher die Einstufung, desto höher auch die Leistungen. Diese staffeln sich monatlich wie folgt:
- Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 316 Euro
- Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 545 Euro
- Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie 728 Euro
- Bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 901 Euro
Die Knappschaft überweist Ihnen das Geld spätestens zum Monatsersten.
Wenn Ihnen Pflegegrad 1 zuerkannt wird, dann erhalten Sie allerdings keine Leistungen. Erst ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch darauf, doch die Auszahlung ist mit zwei kostenlosen Beratungsbesuchen pro Jahr durch ausgebildete Fachkräfte verknüpft. Die Kosten dafür trägt die Pflegekasse. Es sollte Ihnen klar sein, dass diese Termine verpflichtend sind. Häufig erinnern Pflegedienste ihre Kunden mit Pflegegrad an die vorgeschriebenen Beratungsbesuche. Das Ziel dieser Beratungsbesuche ist, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Personen theoretisch und praktisch pflegefachlich anzuleiten.
Ohne Beratungsbesuche gibt es weniger oder gar kein Pflegegeld: Die Pflegekasse kann Ihnen das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall entziehen, wenn sie Ihre vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht wahrnehmen. Das ist so im Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 37.6 SGB XI) geregelt.
Falls neben den pflegenden Angehörigen auch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes Teile der Grundpflege übernehmen, erhalten Sie das Pflegegeld nur anteilig. Schließlich kommt es ja vor, dass Pflegende nicht alle Aufgaben selbst erfüllen können oder nicht die Zeit dafür aufbringen.
Bei Beantragung von Pflegegeld bei der Knappschaft können Sie sich auch für eine Kombinationsleistung entscheiden. Das heißt konkret: Sie lassen sich sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes versorgen. In diesem Fall erhalten Sie das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig.
Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgende Regel: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Antrag auf Pflegegeld oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege